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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 30.09.2009 S. 7;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2020/149 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 5aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/149

Änd.: Titel 16

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neuer Verwendungszweck der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde zugelassen.

(3) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.

(5) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zoo-technische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde.

(6) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission 2 für Milchziegen und -schafe für zehn Jahre und durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission 3 für Lämmer für zehn Jahre zugelassen.

(7) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Pferde wurden neue Daten vorgelegt. Die Behörde kam in ihren Gutachten vom 12. September 2006 4 und 1. April 2009 5 zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung deutlich fördern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 64 vom 02.03.2007 S. 26.

3) ABl. L 340 vom 19.12.2008 S. 38.

4) The EFSa Journal (2006) 385, S. 1.

5) The EFSa Journal (2009) 1040, S. 1.

.

  Anhang 16


Kennnummer
des Zusatz-
Stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.
4a1711 Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten10Mindestkonzentration von 2 x 1010 KBE/g

Gecoatet:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 x 1010 KBE/g.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

Analysemethode1:

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Pferde - 3,0 x 109 - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletierten Futtermitteln verwenden.

3. Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

20.10.2019
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irnnn jrcbelcrl-feed-additives


ENDE

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