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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 904/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 28;
VO (EU) 2016/1768 - ABl. Nr. L 270 vom 05.10.2016 S. 17aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 25.10.2016 gemäß Art.  2 der VO (EU) 2016/1768

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnenden Guanidinoessigsäure (CAS-Nr. 352-97-6) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 3. März 2009 2 geht hervor, dass Guanidinoessigsäure (CAS-Nr. 352-97-6) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSa Journal (2009) 988, S. 1.

.

  Anhang
Kennnummer
des Zusatz-
Stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.
3c3.7.2 - Guanidinoessig-
säure
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Guanidinoessigsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (bezogen auf die Trockenmasse)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Guanidinoessigsäure mit der CAS-Nr. 352976 (C3 H7 N3 O2), hergestellt

durch chemische Synthese mit

<0,5 % Dicyanamid

<0,03 % Cyanamid

Analysemethode1:

Ionenchromatographie mit UV-Detektion (λ= 200 nm)

Masthühner - 600 600 Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

19.10.2019
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm jrcbelcrl-feed additives
ENDE

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