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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2009/826/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7641)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 12)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Februar 2000 stellte die Firma Viridis bei den zuständigen französischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens zweier Extrakte aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten. Die zuständige französische Lebensmittelprüfstelle legte am 28. April 2003 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass eine ergänzende Prüfung erforderlich ist.

(2) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 27. Februar 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter. Einige Mitgliedstaaten übermittelten ergänzende Anmerkungen.

(3) Am 12. Oktober 2006 übernahm die Firma L.-11.1). (Luzerne - Recherche et D6veloppement) die Verantwortung für den Antrag; sie beschränkte den Anwendungsbereich des Antrags auf einen Extrakt aus den Blättern der Luzerne und übermittelte Kommentare zum Bericht über die Erstprüfung sowie zu den ergänzenden Fragen der Mitgliedstaaten.

(4) Am 11. Februar 2008 wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert, und ihr Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien nahm am 13. März 2009 auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von Eiweißkonzentrat aus der Luzerne als Lebensmittel an.

(5) In dieser Stellungnahme gelangte die EFSa zu dem Schluss, dass das Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) unter den angegebenen Anwendungsbedingungen für den menschlichen Verzehr sicher ist.

(6) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) gemäß der Spezifikation im Anhang, nachstehend "Erzeugnis" genannt, darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die vom Hersteller empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf höchstens 10 g Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) enthalten.

Artikel 3

Die mit dieser Entscheidung zugelassene neuartige Lebensmittelzutat ist in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die diese enthalten, als "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)" zu bezeichnen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Firma Luzerne - Recherche et Developpement (L.-R.D.), Complexe Agricole du Mont Bernard, F-51000 Chalonsen-Champagne, gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

.

  Spezifikationen für Eiweisskonzentrat aus der Luzerne (MEDICAGO SATIVA) Anhang

Beschreibung

Die Luzerne wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Eiweiße koagulieren. Das Eiweißpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Eiweißkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

Zusammensetzung von Eiweigkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa)

Eiweiß 45-60%
Fett 9-11%
Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe) 1-2%
Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe)
einschließlich Zellulose
11-15 %
2-3%
Mineralstoffe 8-13%
Saponine Höchstens 1,4 %
Isoflavone Höchstens 350 mg/kg
Cumestrol

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