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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamaten, Fludioxonil, Fluroxypyr, Indoxacarb, Mandipropamid, Kaliumtriiodid, Spirotetramat, Tetraconazol und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 10.09.2009 S. 5, ber. 2010 L 60 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamate, Indoxacarb, Fluroxypyr, Tetraconazol und Thiram wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Ffludioxonil, Mandipropamid und Spirotetramat wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Kaliumtriiodid wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 zur Zulassung eines den Wirkstoff Cyprodinil enthaltenden Pflanzenschutzmittels für die Verwendung bei Kräutern, Mangold, Zuckerrübenwurzeln und Spinat wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte in den Anhängen II und III gestellt.

(3) Bezüglich Mancozeb (Dithiocarbamate) wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Knoblauch gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Himbeeren, Brombeeren und Rosenkohl/ Kohlsprossen gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Karotten, Zuckerrübenwurzeln, Pastinaken, Meerrettich/Kren, Zwiebeln, Schwarzwurzeln, Petersilienwurzeln, Spinat und Mangold gestellt. Bezüglich Fluroxypyr wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Porree gestellt. Bezüglich Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Rotem Senf, Blättern und Keimen der Brassica, Spinat, Portulak und Mangold gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Zitrusfrüchten, Kernobst, Aprikosen/Marillen, Pfirsichen und Trauben gestellt. Bezüglich Tetraconazol wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen gestellt.

(4) Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Verwendung von Azoxystrobin bei Passionsfrüchten, von Cyprodinil und Fludioxonil bei Wurzeln von Kräutern für Kräutertees und Gewürzen, von Fluroxypyr bei Tee und Kaffeebohnen, von Kaliumtriiodid bei Bananen, Melonen und Trauben sowie von Thiram bei Bananen gestellt.

(5) Bezüglich Chlormequat stellte ein Mitgliedstaat den Antrag, den gemäß Anhang II geltenden zeitlich begrenzten Rückstandshöchstgehalt für Birnen zu verlängern, weil dieser Stoff in der Umwelt vorkommt.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 3.

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