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Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7493)

(ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 32)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 36 zweiter Satz,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG, einander Amtshilfe zu leisten und wirksam zusammenzuarbeiten, erfordert den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden. Um ordnungsgemäß zu funktionieren, muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch technische Mittel unterstützt werden, die eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einrichtet und dabei bestehende Informationssysteme berücksichtigt.

(2) Das Binnenmarktinformationssystem ("IMI"), das auf der Grundlage des Beschlusses 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) 2 eingerichtet wurde, ist ein elektronisches Hilfsmittel zur Unterstützung einer Anzahl von Rechtsakten im Bereich des Binnenmarktes, die einen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfordern. Da das IMI einen sicheren und strukturierten Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht und es diesen darüber hinaus möglich macht, den jeweiligen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht zu ermitteln und schnell und effizient miteinander zu kommunizieren, ist es sinnvoll, das IMI zum Informationsaustausch für die Zwecke der Richtlinie 2006/123/EG zu nutzen.

(3) Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen effizienten Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, müssen praktische Regelungen für einen solchen Austausch durch das IMI fest gelegt werden.

(4) Neben Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung sieht die Richtlinie 2006/123/EG zwei besondere Mechanismen des Informationsaustauschs vor: den Austausch von Informationen über bestimmte Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, ("Vorwarnungen") gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG und den Austausch von Informationen über ausnahmsweise getroffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dienstleistungen ("Ausnahmen im Einzelfall") gemäß Artikel 18 und Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG .

(5) Da Vorwarnungen ernsthafte Bedrohungen für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt betreffen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung, um die betreffende Bedrohung zu beenden und um die Behörden in angemessener Weise über die von den anderen Behörden getroffenen Maßnahmen sowie über die Beseitigung oder das Fortbestehen der Bedrohung zu unterrichten. Um die wirksame Kontrolle der Dienstleistungserbringer und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen durch die zuständigen Behörden ebenso wie einen angemessenen Schutz der in den Vorwarnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sicherzustellen, ist es erforderlich, die Schließung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2006/123/EG versandten Vorwarnung vor zusehen, wenn die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit verfügen, gegen einen Vorschlag zur Schließung einer Vorwarnung Einwände zu erheben, sofern die Gefahr eines schweren Schadens für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt fortbesteht.

(6) Nach Artikel 43 der Richtlinie 2006/123/EG sind bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie, und ins besondere der Bestimmungen über Kontrollen, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3

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