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Entscheidung 2009/738/EG der Kommission vom 5. Oktober 2009 zur Aufhebung der Richtlinie 2009/124/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7705)
(ABl. Nr. L 262 vom 06.10.2009 S. 54)
Hebt die RL 2009/124/EG auf.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 1, ins besondere auf Artikel 5a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass Maßnahmen zur Änderung von Anhang I dieser Richtlinie Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie sind und daher nach dem in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen sind.
(2) Gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG ist der Entwurf von Maßnahmen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle zu unterbreiten und ist ihnen für die Kontrolle ein Zeitraum von drei Monaten ab ihrer Befassung einzuräumen.
(3) Der Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 28. Juli 2009 unterbreitet.
(4) Die Richtlinie 2009/124/EG der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. 3 wurde irrtümlicherweise vor Ablauf des für die Kontrolle vorgesehenen Zeitraums erlassen.
(5) Die Richtlinie 2009/124/EG sollte daher unverzüglich aufgehoben werden
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Richtlinie 2009/124/EG wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2009
2) ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.
3) ABl. L 254 vom 26.09.2009 S. 100.
ENDE |
(Stand: 31.01.2021)
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