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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Entscheidung 2009/548/EG der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174)

(ABl. Nr. L 182 vom 15.07.2009 S. 33)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG *, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG muss jeder Mitgliedstaat einen Aktionsplan für erneuerbare Energie verabschieden. Diese Aktionspläne sollen die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen an der im Jahr 2020 im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor verbrauchten Energie enthalten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer strategischer Maßnahmen zugunsten der Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch; ferner sollen sie angemessene Maßnahmen enthalten, die für das Erreichen dieser nationalen Gesamtziele zu ergreifen sind, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Behörden, die geplanten statistischen Transfers und gemeinsamen Projekte, nationale Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen und zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke sowie die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu treffenden Maßnahmen zählen.

(2) Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2009 ein Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie verabschieden, das die Mindestanforderungen des Anhangs VI der genannten Richtlinie beinhaltet -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG vorgeschriebene, im Anhang dieser Entscheidung beigefügte Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie wird verabschiedet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

____
*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

Anhang Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP)

Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP) Anhang


Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2010 nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP - National Renewable Energy Action Plans) vorlegen. Nachstehend finden Sie das Muster für diese Aktionspläne. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG ist dessen Verwendung vorgeschrieben.

Durch die Verwendung des Musters soll sichergestellt werden, dass die NREAP vollständig sind, alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen sowie untereinander und mit den künftigen, von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre vorzulegenden Berichten über die Anwendung der Richtlinie vergleichbar sind.

Beim Ausfüllen des Musters müssen die Mitgliedstaaten die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Richtlinie 2009/28/EG zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu verwenden.

Zusätzliche Informationen können entweder innerhalb der obligatorischen Struktur des Aktionsplans oder aber als Anlagen übermittelt werden.

Die kursiv gedruckten Passagen enthalten Hilfestellungen für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihres NREAP. Diese Passagen können in der Fassung des Aktionsplans, die der Kommission übermittelt wird, gelöscht werden.

Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass alle nationalen Förderregelungen den Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag entsprechen müssen. Die Übermittlung des NREAP ersetzt nicht die Notifizierung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

1. Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien

Geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien, unter Angabe der Ziele (z.B. Versorgungssicherheit, Vorteile für Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft) und der wichtigsten strategischen Aktionslinien.

2. Erwarteter Endenergieverbrauch 2010-2020

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