Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009 |
Verordnung (EG) Nr. 537/2009 der Kommission vom 19. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Verzeichnisses der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischerfbiologischer Produktion zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 159 vom 20.06.2009 S. 6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologischeibiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischenfbiologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern 2 ein Verzeichnis der Drittländer erstellt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologischelbiologische Produktion als gleichwertig anerkannt worden sind. Aufgrund neuer Anträge und Informationen aus Drittländern, die bei der Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Verzeichnisses eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen in Erwägung gezogen und in das Verzeichnis an- oder eingefügt werden.
(2) Die Behörden Australiens und Costa Ricas haben bei der Kommission beantragt, jeweils eine neue Kontroll- und bescheinigungserteilende Stelle in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Behörden Australiens und Costa Ricas haben der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass die neuen Kontroll- und bescheinigungserteilenden Stellen die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen.
(3) Die Aufnahme Indiens in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2009 befristet. Um Störungen des Handels zu vermeiden, muss die Aufnahme Indiens in das Verzeichnis verlängert werden. Die indischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, vier neue Kontroll- und bescheinigungserteilende Stellen in das Verzeichnis aufzunehmen. Die indischen Behörden haben der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass die neuen Kontroll- und bescheinigungserteilenden Stellen die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen. Die indischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat.
(4) Die israelischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat.
(5) Bestimmte aus Tunesien eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach den in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vorgesehenen Übergangsbestimmungen in der Gemeinschaft vermarktet. Tunesien hat bei der Kommission die Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang III der genannten Verordnung beantragt und die gemäß den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung erforderlichen Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den tunesischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle von Agrarerzeugnissen den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Vor-Ort-Prüfung der in Tunesien tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2009
__________________
1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
2) ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.
Anhang |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. In dem Australien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- AUS-QUAL Pty Ltd, www.ausquaLcom.au".
2. In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- Control Union Certifications, www.cuperu com".
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion