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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2009/425/EG der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4084)

(ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2009 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1, insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wurden in der Vergangenheit in großem Umfang in Antifouling-Schiffsanstrichen verwendet. Allerdings wurde festgestellt, dass derartige Anstriche eine Gefahr für Wasserorganismen darstellen, weil sie endokrine Störungen bewirken. Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen, die auch als organische Zinnverbindungen bezeichnet werden, in Antifouling-Anstrichen wurde daher durch die Richtlinie 76/769/EWG sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen 2 eingeschränkt. Außerdem dürfen trisubstituierte zinnorganische Verbindungen nicht mehr als Biozide gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 3 eingesetzt werden. Mit derartigen Bioziden behandelte Erzeugnisse dürfen aber nach wie vor in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Disubstitutierte zinnorganische Verbindungen, zu denen insbesondere Dibutylzinnverbindungen (DBT) und Dioc tylzinnverbindungen (DOT) gehören, werden in Erzeugnissen für Verbraucher in großem Umfang als Stabilisator oder als Katalysator eingesetzt.

(3) Die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen in Erzeugnissen für Verbraucher wird mittlerweile als Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere für die Gesundheit von Kindern, eingestuft. Die konkreten, von verschiedenen Erzeugnissen für Verbraucher ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Kindern und Erwachsenen wurden im Zuge einer Risikobewertung 4 nachgewiesen und durch den von der Kommission eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 5 bestätigt.

(4) Disubstituierte und trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen haben zwar dieselben nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, nämlich die sich über die Thymusdrüse manifestierende Immuntoxizität, und wirken kumulativ, trisubstitutierte Verbindungen (wie TBT und TPT) weisen aber eine höhere Wirkpotenz auf als disubstitutierte Verbindungen (DOT und DBT). Überdies könnten sich trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen, die von Erzeugnissen für den privaten oder gewerblichen Bedarf abgegeben werden, nachteilig auf die Umwelt und insbesondere auf Wasserorganismen auswirken. Daher sollten für Artikel, die trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen enthalten, strengere Auflagen gelten.

(5) Bestimmte DBT-Verbindungen (Dibutylzinndichlorid, CAS-Nr. 683-18-1, und Dibutylzinnhydrogenborat, CAS-Nr. 75113-37-0) werden demnächst im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 6 als fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2, eingestuft, weshalb auch untersagt werden wird, dass die Stoffe und Gemische, die solche Stoffe enthalten, an Verbraucher verkauft wer den 7. Daher sollten strengere Auflagen für Erzeugnisse gelten, die DBT-Verbindungen enthalten, wobei die Verwendung während eines zusätzlichen Zeitraums nur zu lässig ist, wenn keine geeigneten Alternativen, etwa im Fall von Katalysatoren in RTV-1- und RTV-2-Dichtungs mitteln, Farben und Beschichtungen, oder von PVC-Stabilisatoren in bestimmten Produkten (beispielsweise beschichtete Gewebe, PVC-Profile) verfügbar sind, damit während dieses Zeitraums geeignete Alternativen entwickelt werden können; ferner ist deren Verwendung zu lässig, wenn die betreffenden Erzeugnisse bereits Gegen stand spezifischerer Rechtsvorschriften sind.

(6) Zur höchsten Exposition gegenüber DOT-Verbindungen kommt es bei bestimmten Erzeugnissen für Verbraucher wie bedruckten Textilien, Handschuhen, Schuhen, Wand- und Bodenverkleidungen, Damenhygieneartikeln, Windeln und Abgussformen aus Zweikomponentensilikon.

(7) Obwohl für die meisten zu beschränkenden Verwendungen Alternativen verfügbar sind, werden einige Hersteller von Erzeugnissen, die DOT und DBT enthalten, Zeit für eine Umstellung benötigen, weshalb ein angemessener Übergangszeitraum für diese Anwendungsgebiete vorgesehen werden sollte.

(8) Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 8

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