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Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2009 S. 3, ber. L 139 S. 35, ber. L 176 S. 27)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) aufgenommen.
(2) Die folgenden Arten wurden auf Antrag Chinas in Anhang III des CITES-Übereinkommens aufgenommen: Corallium elatius, Corallium japonicum, Corallium konjoi und Corallium secundum.
(3) Die Arten Crax daubentoni, Crax globulosa, Crax rubra, Ortalis vetula, Pauxi pauxi, Penelopina nigra, Arborophila campbelli, Arborophila charltonii, Lophura erythrophthalma, Lophura ignita, Semnornis ramphastinus, Baillonius bailloni, Pteroglossus castanotis, Ramphastos dicolorus und Selenidera maculirostris - derzeit in Anhang B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten - werden international nicht in einem Umfang gehandelt, der mit ihrem Überleben unvereinbar ist; die Arten sind jedoch auf Antrag von Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Honduras, Malaysia und Argentinien in Anhang III des CITES-Übereinkommens aufgeführt und sollten daher von Anhang B nach Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übertragen werden.
(4) Die Arten Phyllomedusa sauvagii, Leptodactylus laticeps, Limnonectes macrodon, Rana shqiperica, Ranodon sibiricus, Bolitoglossa dofleini, Cynops ensicauda, Echinotriton andersoni, Pachytriton labiatus, Paramesotriton spp., Salamandra algira und Tylototriton spp., die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, werden in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(5) Auf der vierzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens im Juni 2007 wurden neue Nomenklaturreferenzen für Tiere angenommen. Es wurden Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen des CITES-Übereinkommens und den wissenschaftlichen Bezeichnungen in diesen Nomenklaturreferenzen für die Arten Asarcornis scutulata und Pezoporus occidentalis, die Familien Rheobatrachidae und Phasianidae sowie die Ordnung SCANDENTIa festgestellt. Da diese Unstimmigkeiten auch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu finden sind, sollte dieser entsprechend angepasst werden.
(6) Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten -
hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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