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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 3, Ber. L 208 S. 39, Ber. L 265 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin und Fludioxonil wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Azoxystrobin wurde im Rahmen einer Neuzulassung seiner Anwendung bei Weißen Rüben gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 ein Antrag auf die Änderung des derzeitigen Rückstandshöchstgehalts nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung gestellt. Für Fludioxonil wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von einem Antragsteller in einem Drittland (den Vereinigten Staaten) gestellt, in dem die zugelassene Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels zu Rückstandsmengen führt, die den in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalt für Granatäpfel überschreitet.

(2) Beide Anträge wurden nach Artikel 8 der genannten Verordnung bewertet; Portugal und Dänemark übermittelten der Kommission Bewertungsberichte.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") nahm eine Bewertung der Sicherheit der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der in den Anträgen enthaltenen Informationen sowie der Bewertungsberichte vor und gab anschließend jeweils eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Sie hat diese Stellungnahmen [nach Artikel 10 der Verordnung] der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 3.

(4) Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt seien und die beiden von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden könnten. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber beiden Wirkstoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die die beiden Wirkstoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr von Weißen Rüben oder Granatäpfeln wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) überschritten werden könnte.

(5) Auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2009


1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.
2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
3) Wissenschaftliche Gutachten der EFSa (2008) 199 und 200, abrufbar unter http://efsa.europa.eu

.

  Anhang

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

( 1) Anhang II wird wie folgt geändert:

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