Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2009 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zu ändern.
(3) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission 2 für zehn Jahre zugelassen.
(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde eine Änderung der Zulassung der Zubereitung dahin gehend beantragt, dass sie in Futtermitteln verwendet werden darf, die die Kokzidiostatika Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten und für Masthühner bestimmt sind. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5) Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2008 zu dem Schluss, dass die Kompatibilität des Zusatzstoffs Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) mit Decoquinat und Narasin/Nicarbazin nachgewiesen ist 3.
(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2009
Anhang |
Kennnmmer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff (Handels- bezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung Beschreibung Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren. | |||||||||
"4b1821 | Chr. Hansen ASS | Bacillus subtilis DSM 17299 (035) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 Mit mindestens 1,6 x 109 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs: Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat Analysemethode1: Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben |
Masthühner | - | 8 x 108 | 1,6 x 109 |
|
(Stand: 11.03.2019)
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