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Regelwerk

Entscheidung 2009/162/EG der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1174)

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 40)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abweichend von der Richtlinie 2000/29/EG gestattet die Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 zu gewähren, den Mitgliedstaaten, die an dem Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide teilnehmen, die Einfuhr von mit solchen Pestiziden verseuchten Böden in die Gemeinschaft zum Zwecke der Behandlung in eigens dazu bestimmten Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle zu genehmigen.

(2) Da sich die Durchführung des genannten Programms verzögert hat, sollte der Zeitraum, in dem kontaminiertes Erdreich gemäß einer aufgrund der Entscheidung 2005/51/EG erteilten Genehmigung eingeführt werden darf, nochmals verlängert werden.

(3) Die Entscheidung 2005/51/EG müsste entsprechend abgeändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum "28. Februar 2009" durch das Datum "29. Februar 2012" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.
2) ABl. Nr. L 21 vom 25.01.2005 S. 21.

ENDE

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