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Richtlinie 2009/134/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 282 vom 29.10.2009 S. 15, ber. 2010 L 219 S. 23)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter", jetzt Wissenschaftlicher Ausschuss "Verbrauchersicherheit" 2 genannt, gelangt in seinem am 29. März 2007 veröffentlichten Bericht über Haarfärbemittel und ihre Haut sensibilisierende Wirkung zu der Erkenntnis, dass von Haarfärbemitteln verursachte Kontaktallergien ein zunehmendes Gesundheitsproblem für Verbraucher und Gesellschaft sind und häufig zu schwerer akuter Dermatitis führen. Für einen Haarfärbestoff sensibilisierte Personen können längerfristig gegen diesen Stoff allergisch werden.
(2) Um die Verbraucher besser über die möglichen schädlichen Wirkungen von Haarfärbemitteln zu informieren und das Risiko der Sensibilisierung von Verbrauchern für Haarfärbemittel zu mindern, sollten die Etiketten von oxidierenden Haarfärbemitteln und bestimmten nicht oxidierenden Haarfärbemitteln, die stark und sehr stark sensibilisierende Stoffe enthalten, zusätzliche Warnhinweise tragen. Die Angaben in Anhang III Spalte f "Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung" der Richtlinie 76/768/EWG sollten deshalb geändert werden.
(3) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Mai 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. November 2011 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. November 2012 keine kosmetischen Mittel mehr verkauft oder dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Oktober 2009
___________
1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169.
2) Der Ausschuss wurde durch den Beschluss 2008/721/EG der Kommission umbenannt (ABl. Nr. L 241 vom 10.09.2008 S. 21).
Anhang |
1. Anhang III Erster Teil wird wie folgt geändert:
a) Unter den laufenden Nummern 8 und 8a werden in Spalte f Buchstaben a und b die Worte "Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen" durch folgenden Text ersetzt:
"
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit 'schwarzem Henna' können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
b) Unter der laufenden Nummer 9 wird der Text in Spalte f durch folgenden Text ersetzt:
"a)
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit 'schwarzem Henna' können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
(Stand: 11.03.2019)
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