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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 129/2009 der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen für ehemalige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2009 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde eine umfassende Rahmenregelung für die Abholung/Sammlung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte eingeführt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel 2 enthält eine Reihe von Übergangsmaßnahmen, die am 31. Juli 2009 auslaufen.

(3) Die Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3 angenommen. Dieser Vorschlag wird derzeit von den gesetzgebenden Organen geprüft; dabei werden die Vorschriften über ehemalige Lebensmittel sowie die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Risiken im Zusammenhang mit solchen tierischen Nebenprodukten berücksichtigt. Daher ist es angezeigt, die Geltungsdauer der derzeitigen Übergangsmaßnahmen bezüglich ehemaliger Lebensmittel zu verlängern, damit sie bis zum Erlass neuer Vorschriften gültig bleiben.

(4) In Anbetracht des von der Kommission vorgeschlagenen Geltungsbeginns einer überarbeiteten Verordnung zu tierischen Nebenprodukten sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 bis zum 31. Juli 2011 verlängert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 wird das Datum "31. Juli 2009" durch das Datum "31. Juli 2011" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 13.
3) KOM(2008) 345 endg. vom 10.06.2008.

ENDE

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