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Regelwerk, EU-chronologisch (2009)

Beschluss 2009/121/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von antimikrobiellen Stoffen zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen bei Geflügelschlachtkörpern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2009 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von antimikrobiellen Stoffen zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen bei Geflügelschlachtkörpern,

gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Wasser verwenden dürfen, es sei denn, die Verwendung des betreffenden Stoffes ist im Einklang mit dieser Verordnung genehmigt worden.

Bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein. Die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel müssen auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier beruhen und bewirken, dass - unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse - das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erhalten bleibt oder, wenn dies wissenschaftlich begründet ist, erhöht wird. Hohen Hygienestandards im Verlauf der gesamten Lebensmittelherstellungskette sowie der Vermeidung oder dem Verbot der Verwendung von Stoffen, durch die unzureichende Hygienepraktiken verschleiert werden könnten, wird in der Gemeinschaft oberste Priorität eingeräumt.

(3) Darüber hinaus sollten die Gemeinschaftspolitiken ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten, sowohl durch umweltpolitische Maßnahmen als auch durch Einbeziehung umweltpolitischer Anforderungen bei der Festlegung und Durchführung anderer Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft.

(4) In dem Vorschlag der Kommission wird betont, dass mehrere antimikrobielle Stoffe wie Chlordioxid, angesäuertes Natriumchlorit, Trinatriumphosphat oder Peroxysäuren, die zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen bei Geflügelschlachtkörpern verwendet werden, Risiken für die aquatische Umwelt und die Gesundheit von in Abwassersystemen tätigem Personal bergen und den Betrieb und die Leistung von Kanalisationsnetzen und/oder Kläranlagen beeinträchtigen können. Die Verwendung von chlorhaltigen antimikrobiellen Stoffen kann auch zur Bildung von chlororganischen Verbindungen führen, von denen mehrere persistent, bioakkumulierbar oder karzinogen sind. Phosphorverbindungen sind ferner eine der Ursachen der Eutrophierung der regionalen Meere in Europa und haben massiven Algenwuchs und andere unerwünschte Beeinträchtigungen der aquatischen Umwelt zur Folge.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" hat am 30. Oktober 1998 einen Bericht über die Vorteile und Grenzen von antimikrobiellen Behandlungen bei Geflügelschlachtkörpern veröffentlicht und empfohlen, Verbindungen und Techniken, die zur Entfernung von Verunreinigungen verwendet werden, einer umfassenden Bewertung zu unterziehen, bevor ihre Verwendung genehmigt wird.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat am 14./15. Dezember 2005 ein wissenschaftliches Gutachten über die Bewertung der Wirksamkeit von Peroxysäuren angenommen, die als antimikrobieller Stoff bei Geflügelschlachtkörpern verwendet werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Bewertung der Wirksamkeit von Peroxysäuren insofern schwierig war, als die vorgelegten Protokolle nicht immer präzise waren und dass sie, selbst wenn dies der Fall wäre, nicht ausreichen würden, um die Wirksamkeit von Peroxysäuren unter kommerziellen Bedingungen nachzuweisen.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat am 6. März 2008 ein wissenschaftliches Gutachten über die Bewertung der möglichen Wirkung von Chlordioxid, angesäuertem Natriumchlorit, Trinatriumphosphat und Peroxysäuren auf die Entwicklung einer antimikrobiellen Resistenz angenommen. Angesichts der Ergebnisse regte die Behörde an, weitere Untersuchungen über die Wahrscheinlichkeit einer Suszeptibilität gegenüber diesen Arten von Stoffen und eine mögliche Resistenz dieser Stoffe gegenüber therapeutischen Antibiotika und anderen antimikrobiellen Wirkstoffen anzustellen.

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