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Regelwerk, EU 2009

Beschluss 2009/89/EG des Rates vom 4. Dezember 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 17)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden als "Übereinkommen von Barcelona" bezeichnet) umbenannt wurde, wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG 1 und 1999/802/EG 2 des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

(3) In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa 3, insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, empfohlen.

(4) Die Gemeinschaft fördert ein weit reichendes integriertes Management über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

(5) Das integrierte Küstenzonenmanagement ist eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 beschlossen wurde.

(6) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (im Folgenden als " IKZM-Protokoll" bezeichnet) teilgenommen.

(7) Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des IKZM-Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008; das IKZM-Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf.

(8) Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich. Das IKZM-Protokoll bietet einen Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft, sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um den Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

(9) Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

(10) Das IKZM-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden -

beschließt:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des IKZM-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt 4.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das IKZM-Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

1) ABl. Nr. L 240 vom 19.09.1977 S. 1.

2) ABl. Nr. L 322 vom 14.12.1999 S. 32.

3) ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2002 S. 24.

4) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

ENDE

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