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Bund

Entscheidung 2009/52/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8398)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 53 Gültig bisaufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 4 der Entsch. 2009/52/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft hat die Herstellung und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan bereits eingestellt.

(2) Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3) Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend "das Montrealer Protokoll" genannt), sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission die wesentlichen Verwendungszwecke bestimmt, und für jede Vertragspartei wird der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4) Die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten die Herstellung von 22 Tonnen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2009 für die Herstellung und Verwendung von Dosier-Aerosolen, die für wesentliche Verwendungen von FCKW gemäß dem Beschluss IV/25 in Betracht kommen.

Im Beschluss XIX/18 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für kritische Verwendungen von Methylbromid zu Labor - und Analysezwecken erforderlich ist.

(5) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu FCKW-freien Dosier-Aerosolen haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt, für die FCKW für die Herstellung von Dosier-Aerosolen zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen FCKW nur dann verwendet und in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet werden. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Dosier-Aerosole, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Darüber dürfen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 FCKW-haltige Dosier-Aerosole nur dann eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die darin enthaltenen FCKW unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet werden.

(7) Die Kommission hat eine Bekanntmachung 2 an diejenigen Unternehmen in den Mitgliedstaaten veröffentlicht, die bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke im Jahr 2009 in der Gemeinschaft beantragt haben, und sie hat Erklärungen zu den 2009 beabsichtigten wesentlichen Verwendungszwecken geregelter Stoffe erhalten.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Verwaltungsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 21 360,00 Ozonabbaupotenzial-(ODP)-Kilogramm.

(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 60 280,8 ODP-Kilogramm.

(3) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 115,7 ODP-Kilogramm.

(4) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 129 390,8 ODP-Kilogramm.

(5) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 355,65 ODP-Kilogramm.

(6) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 36,3 ODP-Kilogramm.

(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 57,96 ODP-Kilogramm.

(8) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2009 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden darf, beträgt 11,088 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Dosier-Aerosole dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass auf dem betreffenden Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Dosier-Aerosolen vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 gelten folgende Regelungen:

  1. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.
  2. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.
  3. Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.
  4. Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.
  5. Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.
  6. Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.
  7. Die Unternehmen, denen Quoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.
  8. Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.
  9. Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan sowie die Quoten für kritische Verwendungen von Methylbromid zu Labor- und Analysezwecken sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

Acros Organics bvba
Janssen Pharmaceuticalaan 3a
B-2440 Geel
Airbus France
316, route de Bayonne
F-31300 Toulouse
Carlo Erba Reactifs-SDS
Z.I. de Valdonne, BP 4
F-13124 Peypin
Chiesi Farmaceutici Spa
Via Palermo 26/a
I-43100 Parma
CNRS - Groupe de physique des solides
Universite Paris 7 Denis Diderot et Paris 6
Pierre et Marie Curie
F-75251 Paris Cedex 5
Harp International
Gellihirion Industrial Estate Rhondda,
Cynon Taff
Pontypridd CF37 5SX
UNITED KINGDOM
Honeywell Specialty Chemicals
Wunstorfer Straße 40
Postfach 10 02 62
D-30918 Seelze
Ineos Fluor Ltd
PO Box 13, The Heath
Runcorn Cheshire WA7 4QF
UNITED KINGDOM
Institut scientifique de service public
Rue du Chera 200
B-4000 Liege
LGC Standards GmbH
Mercatorstraße 51
D-46485 Wesel
Mallinckrodt Baker BV
Teugseweg 20
7418 AM Deventer
Nederland
Merck KGaa
Frankfurter Straße 250
D-64271 Darmstadt
Mikro + Polo d.o.o.
Zagrebs"ka cesta 22
SI-2000 Maribor
Ministry of Defense
Defence Fuel Lubricants and Chemicals
PO Box 10 000
1780 Ca Den Helder
Nederland
Panreac Quimica Sa
Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf, 2
E-08211 Castellar del Valles
Barcelona
Sigma Aldrich Chimie SARL
80, rue de Luzais
L'Isle d'Abeau Chesnes
F-38297 Saint-Quentin-Fallavier
Sigma Aldrich Company
The Old Brickyard, New Road
Gillingham SP8 4XT
UNITED KINGDOM
Sigma Aldrich Laborchemikalien
Wunstorfer Straße 40
Postfach 10 02 62
D-30918 Seelze
Sigma Aldrich Logistik GmbH
Riedstraße 2
D-89555 Steinheim
Solvay Organics GmbH
Hans-Böckler-Allee 20
D-30173 Hannover
Tazzetti Fluids SRL
Corso Europa 600/a
I-10088 Volpiano (TO)
Valeas Spa Pharmaceuticals
Via Vallisneri 10
I-20133 Milano
Valvole Aerosol Research Italiana (VARI)
Spa - LINDAL Group Italia
Via del Pino 10
I-23854 Olginate (LC)
VWR ISAS
201, rue Carnot
F-94126 fontenaysous-Bois

Brüssel, den 18. Dezember 2008


1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1.
2) ABl. C 114 vom 09.05.2008 S. 27.

.

Anhang I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu FCKW-freien Dosier-Aerosolen haben folgende Länder festgelegt, dass FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind, da es geeignete FCKW-freie Dosier-Aerosole gibt:

Verzeichnis nichtwesentlicher Wirkstoffe

Tabelle 1: Kurzwirksame ß2-Sympathomimetika

Land Salbutamol Terbutalin Fenoterol Orciprenalin Reproterol Carbuterol Hexoprenalin Pirbuterol Clenbuterol Bitolterol Procaterol
Österreich X X X X X X X X X X X
Belgien X X X X X X X X X X X
Bulgarien X X X X X X X X X X X
Zypern X X X X X X X X X X X
Tschechische Republik X X X X X X X X X X X
Dänemark X X X X X X X X X X X
Estland X X X X X X X X X X X
Finnland X X X X X X X X X X X
Frankreich X X X X X X X X X X X
Deutschland X X X X X X X X X X X
Griechenland X X X X X X X X X X X
Ungarn X X X X X X X X X X X
Irland X X X X X X X X X X X
Italien X X X X X X X X X X X
Lettland X X X X X X X X X X X
Litauen X X X X X X X X X X X
Luxemburg X X X X X X X X X X X
Malta X X X X X X X X X X X
Niederlande X X X X X X X X X X X
Polen X X X X X X X X X X X
Portugal X X X X X X X X X X X
Rumänien X X X X X X X X X X X
Slowakei X X X X X X X X X X X
Slowenien X X X X X X X X X X X
Spanien X X X X X X X X X X X
Schweden X X X X X X X X X X X
Vereinigtes Königreich X X X X X X X X X X X

Tabelle 2: Inhalative Steroide

Land Beclomethason Dexamethason Flunisolid Fluticason Budesonid Triamcinolon
Österreich X X X X X X
Belgien X X X X X X
Bulgarien X X X X X X
Zypern X X X X X X
Tschechische Republik X X X X X X
Dänemark X X X X X X
Estland X X X X X X
Finnland X X X X X X
Frankreich X X X X X X
Deutschland X X X X X X
Griechenland X X X X X X
Ungarn X X X X X X
Irland X     X    
Italien X X X X X X
Lettland X X X X X X
Litauen X X X X X X
Luxemburg X X X X X X
Malta       X X  
Niederlande X X X X X X
Polen X X X X X X
Portugal X X X X X X
Rumänien X X X X X X
Slowakei X X X X X X
Slowenien X X X X X X
Spanien X X X X X X
Schweden X X X X X X
Vereinigtes Königreich       X    

Tabelle 3: Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel

Land Cromoglicinsäure Nedocromil
Österreich X X
Belgien X X
Bulgarien X X
Zypern X X
Tschechische Republik X X
Dänemark X X
Estland X X
Finnland X X
Frankreich X X
Deutschland X X
Griechenland X X
Ungarn X  
Irland X  
Italien   X
Lettland X X
Litauen X X
Luxemburg X X
Malta    
Niederlande X X
Polen X X
Portugal X  
Rumänien X X
Slowakei X X
Slowenien X X
Spanien X X
Schweden X X
Vereinigtes Königreich X X

Tabelle 4: Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land Ipratropiumbromid Oxitropiumbromid
Österreich X X
Belgien X X
Bulgarien X X
Zypern X X
Tschechische Republik X X
Dänemark X X
Estland X X
Finnland X X
Frankreich X X
Deutschland X X
Griechenland X X
Ungarn X X
Irland X X
Italien   X
Lettland X X
Litauen X X
Luxemburg X X
Malta X X
Niederlande X X
Polen X X
Portugal X  
Rumänien X X
Slowakei X X
Slowenien X X
Spanien X X
Schweden X X
Vereinigtes Königreich X X
     

Tabelle 5: Langwirksame ß2-Sympathomimetika

Land Formoterol Salmeterol
Österreich X X
Belgien X X
Bulgarien X X
Zypern X X
Tschechische Republik X X
Dänemark X X
Estland X X
Finnland X X
Frankreich X X
Deutschland X X
Griechenland X X
Ungarn X X
Irland X X
Italien X X
Lettland X X
Litauen X X
Luxemburg X X
Malta X X
Niederlande X X
Polen X X
Portugal X X
Rumänien X X
Slowakei X X
Slowenien X X
Spanien X X
Schweden X X
Vereinigtes Königreich X X

Tabelle 6: Wirkstoffkombinationen enthaltende Dosieraerosole

Land    
Österreich X Alle Erzeugnisse  
Belgien X Alle Erzeugnisse  
Bulgarien X Alle Erzeugnisse  
Zypern    
Tschechische Republik X Alle Erzeugnisse  
Dänemark X Alle Erzeugnisse  
Estland    
Finnland X Alle Erzeugnisse  
Frankreich X Alle Erzeugnisse  
Deutschland X Alle Erzeugnisse  
Griechenland    
Ungarn X Alle Erzeugnisse  
Irland    
Italien Budesonid + Fenoterol Fluticason + Salmeterol
Lettland X Alle Erzeugnisse  
Litauen X Alle Erzeugnisse  
Luxemburg X Alle Erzeugnisse  
Malta X Alle Erzeugnisse  
Niederlande X Alle Erzeugnisse  
Polen X Alle Erzeugnisse  
Portugal X Alle Erzeugnisse  
Rumänien X Alle Erzeugnisse  
Slowakei X Alle Erzeugnisse  
Slowenien X Alle Erzeugnisse  
Spanien    
Schweden X Alle Erzeugnisse  
Vereinigtes Königreich    

.

Wesentliche medizinische Verwendungszwecke Anhang II


Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe I, die bei der Herstellung von Dosier-Aerosolen zur Behandlung von Asthma und anderen chronischobstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Chiesi Farmaceutici Spa (IT)
Valeas Spa Pharmaceuticals (IT)
(VARI) Spa - LINDAL Group Italia (IT)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang III

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppen I und II, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)
CNRS - Groupe de physique des solides (FR)
Harp International (UK)
Honeywell Specialty Chemicals (DE)
Ineos Fluor (UK)
LGC Standards (DE)
Mallinckrodt Baker (NL)
Merck KGaa (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)
Tazzetti Fluids (IT)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang IV

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe III, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Airbus France (FR)
Ineos Fluor (UK)
Ministry of Defence (NL)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang V

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe IV, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Acros Organics (BE)
Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)
Honeywell Specialty Chemicals (DE)
Institut Scientifique du Service Publique (BE)
Mallinckrodt Baker (NL)
Merck KGaa (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)
Sigma Aldrich Logistik (DE)
VWR ISAS (FR)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang VI

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe V, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Acros Organics (BE)
Merck KGaa (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

.

Kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken Anhang VII

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe VI, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang VIII

Die Quoten der geregelten Stoffe der Gruppe VII, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)
Solvay Organics (DE)

.

Wesentliche Verwendung zu Labor- und Analysezwecken Anhang IX

Die Quoten des geregelten Stoffs der Gruppe IX, die zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

.

Anhang X

Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.

ENDE

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