Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes aus der Tagung vom 8. und 9. März 2007 hat der Europäische Rat betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Hinblick auf den möglichen Nutzen für KMU - eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Der Europäische Rat hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eine große gemeinsame Anstrengung sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(2) Die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung sind als Bereiche festgehalten worden, in denen der Verwaltungsaufwand der Gesellschaften in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2007 über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung ist dargelegt worden, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 3 und die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 4 geändert werden sollten. Dabei wurde das Augenmerk insbesondere auf die Frage gerichtet, wie die Berichtspflichten kleiner und mittlerer Gesellschaften weiter abgebaut werden können.

(4) In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die es den unter die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften ermöglichen sollten, die Rechnungslegungsmethoden der International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 5 müssen Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IFRS erstellen und sind damit von den meisten Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG befreit. Diese Richtlinien stellen für die Rechnungslegung kleiner und mittlerer Gesellschaften in der Gemeinschaft aber weiterhin die Grundlage dar.

(5) Kleine und mittlere Gesellschaften unterliegen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, jedoch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Gesellschaften Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken im Wege stehen.

(6) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat sich auch gezeigt, dass die Beziehung zwischen den in der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards und den IFRS klargestellt werden muss.

(7) Aufwendungen, die für die Errichtung und Erweiterung einer Gesellschaft in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden, müssen nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG im Anhang offengelegt werden. Kleine Gesellschaften können nach Artikel 44 Absatz 2 jener Richtlinie von dieser Pflicht befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte auch die Möglichkeit bestehen, mittlere Gesellschaften von dieser Offenlegungspflicht zu befreien.

(8) Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach den IFRS erstellen. Dies wird in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, als Belastung angesehen. Deshalb sollte ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts befreit werden, wenn es ausschließlich Tochterunternehmen unterhält, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird. Obwohl diese Rechtspflicht aufgehoben werden sollte, sollte ein Mutterunternehmen weiterhin konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte aus eigener Initiative erstellen können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion