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Empfehlung 2009/39/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur sicheren Lagerung von metallischem Quecksilber, das von der Chloralkaliindustrie nicht länger verwendet wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8422)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2009 S. 10)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber 1 angenommen.
(2) Gemäß Maßnahme 9 der Strategie muss Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie gelagert werden, und die Kommission wird verpflichtet, die Möglichkeiten einer Vereinbarung mit der Industrie zu prüfen.
(3) Am 24. Juni 2005 hat der Rat positive Schlussfolgerungen zu dieser Strategie angenommen und die Kommission gebeten, weiterhin darauf hinzuwirken, dass Quecksilber unter anderem aus der Chloralkaliindustrie nach einem Zeitplan sicher gelagert bzw. entsorgt wird, der mit der geplanten schrittweisen Einstellung der Quecksilberausfuhren übereinstimmt.
(4) Am 14. März 2006 hat das Europäische Parlament eine befürwortende Entschließung zur Strategie angenommen und die Kommission gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass alles Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie sicher gelagert wird.
(5) Am 22. Oktober 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber 2 erlassen.
(6) EuroChlor, der Verband der europäischen Chloralkaliindustrie, hat sich mit Unterstützung seiner Mitglieder verpflichtet, Quecksilber, das zur Chloralkaliherstellung nicht mehr benötigt wird (d. h. Quecksilber aus stillgelegten Anlagen) sicher zu lagern. Alle innerhalb der Gemeinschaft operativen Chloralkalianlagen können sich dieser Verpflichtung unter objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen anschließen.
(7) Die Kommission ist von den Garantien, die EuroChlor mit seiner Verpflichtung eingegangen ist und die die Vorschriften der Verordnung ergänzen, überzeugt.
(8) Die Verpflichtung wird den Kriterien gerecht, die die Kommission in ihrer Mitteilung über Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" 3 festgelegt hat
- Empfiehlt:
Brüssel, den 22. Dezember 2008
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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