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Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als "Gemeinschaftssystem" bezeichnet) eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.
(2) Das Hauptziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates 5 genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 C zunehmen. Der jüngste Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen Treibhausgasemissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärkt und Industrieländer rasch einbezogen werden und dass die Einbindung von Entwicklungsländern in den Prozess der Emissionsverringerung gefördert wird.
(3) Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen, einschließlich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Luftfahrt trägt aufgrund ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem zu diesen Reduktionen bei. Sollten die Mitgliedstaaten bis zum31. Dezember 2011 kein internationales Abkommen geschlossen haben, das die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt in die Reduktionsziele im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO einbezieht, oder sollte die Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Abkommen im Rahmen des UNFCCC geschlossen haben, so sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt nach Maßgabe der harmonisierten Modalitäten in die Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen; die entsprechenden Vorschriften sollten 2013 in Kraft treten. Dieser Vorschlag sollte die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft möglichst gering halten und gleichzeitig den potenziellen ökologischen Nutzen berücksichtigen.
(4) In seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu den Ergebnissen der Konferenz von Bali zum Klimawandel (COP 13 und COP/MOP 3) 6 bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, wonach die Industriestaaten sich dazu verpflichten sollten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % und bis 2050 um 60 bis 80 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Dieser Standpunkt greift einem positiven Ergebnis der 2009 in Kopenhagen anberaumten COP-15-Verhandlungen vor, so dass die Europäische Union strengere Emissionsziele für 2020 und danach entwickeln sollte und anstreben sollte, dass das Gemeinschaftssystem im Rahmen des Beitrags der Union zum neuen zukünftigen internationalen Abkommen über Klimaänderungen (im Folgenden als "Abkommen über den Klimawandel" bezeichnet) nach 2013 nötigenfalls strengere Emissionshöchstgrenzen zulässt.
(5) Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, ist es sachgerecht, einen berechenbaren Pfad vorzugeben, auf dessen Grundlage die Emissionen der unter das Gemeinschaftssystem fallenden Anlagen verringert werden sollten. Damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % kosteneffizient zu reduzieren, einhalten kann, sollten die diesen Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate bis 2020 um 21 % unter dem Emissionsniveau dieser Anlagen von 2005 liegen.
(6) Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Beitrag des Gemeinschaftssystems zur Erreichung einer Gesamtreduktion von mehr als 20 % zu erhöhen, vor allem angesichts der Zielvorgabe des Europäischen Rates, bis 2020 die Verringerung von 30 % zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaauswirkungen für erforderlich gehalten wird.
(Stand: 11.03.2019)
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