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Regelwerk, EU 2009, Arbeits- und Sozialrecht

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

(ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 30;
RL (EU) 2018/131 - ABl. Nr. L 22 vom 23.01.2018 S. 28)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sozialpartner können nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

(2) Die Internationale Arbeitsorganisation nahm am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen 2006 an, um ein einziges, in sich schlüssiges Instrument zu schaffen, das soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst.

(3) Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hörte die Kommission die Sozialpartner zu der Frage an, ob es zweckmäßig ist, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand unter Berücksichtigung des Seearbeitsübereinkommens 2006 durch entsprechende Anpassung, Konsolidierung oder Ergänzung weiterzuentwickeln.

(4) Am 29. September 2006 haben der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags Verhandlungen aufzunehmen.

(5) Am 19. Mai 2008 haben die besagten Organisationen eine Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend die "Vereinbarung" genannt) geschlossen, um weltweit gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Seeverkehrswirtschaft zu schaffen. Diese Vereinbarung und ihr Anhang enthalten einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung und ihren Anhang gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

(6) Die Vereinbarung gilt für Seeleute auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und/oder die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

(7) Mit der Vereinbarung wird die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geändert, die der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) am 30. September 1998 in Brüssel geschlossen haben.

(8) Im Sinne von Artikel 249 des Vertrags ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung.

(9) Die Vereinbarung soll gleichzeitig mit dem Seearbeitsübereinkommen 2006 in Kraft treten; auf Wunsch der Sozialpartner sollen die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vor dem Datum in Kraft treten, an dem das besagte Übereinkommen in Kraft tritt.

(10) Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten Ausdrücke, die dort nicht im einzelnen definiert sind, überlässt es die Richtlinie - wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Ausdrücke vorkommen - den Mitgliedstaaten, diese nach dem innerstaatlichen Recht und/oder der innerstaatlichen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.

(11) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet; dabei hat sie die Repräsentativität der Vertragsparteien und die Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln berücksichtigt.

(12) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(13) Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger bestehender Gemeinschaftsvorschriften gelten, die spezieller sind und/oder ein höheres Schutzniveau für Seeleute garantieren, und insbesondere unbeschadet der Vorschriften, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind.

(14) Es sollte sichergestellt werden, dass der allgemeine Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 1, insbesondere gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, eingehalten wird.

(15) Diese Richtlinie sollte nicht dazu dienen, eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in dem Bereich zu rechtfertigen, der von der im Anhang enthaltenen Vereinbarung erfasst ist.

(16) Diese Richtlinie und die Vereinbarung legen Mindestnormen fest. Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner sollten günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen können.

(17) Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag mit der Vereinbarung übermittelt.

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(Stand: 09.08.2019)

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