Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund |
Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 31)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2005/64/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 2 festgelegt wurde.
(2) Es müssen genaue Regeln festgelegt werden, um im Rahmen der in Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG genannten Vorprüfung des Herstellers feststellen zu können, ob die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 3 vereinbar sind.
(3) Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, das Vorhandensein vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem betroffenen Fahrzeughersteller und seinen Lieferanten hinsichtlich Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit zu überprüfen, und dass die in den genannten Vereinbarungen für diesen Zweck enthaltenen Anforderungen korrekt mitgeteilt werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt - Kraftfahrzeuge
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:
"4.1. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG gewährleistet ist.
4.2. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln:
4.3. Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000/14000 oder ein anderes genormte Qualitätssicherungsprogramm verwenden."
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2005/64/EG nicht erfüllt werden, aus mit de Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Gründen die Gewährung von EG-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 3. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Februar 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln selbst die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Januar 2009
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion