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Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/43/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 2 müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere in einem der Mitgliedstaaten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, nun allgemein als International Financial Reporting Standards (nachstehend "übernommene IFRS") bezeichnet, erstellen.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung 3 müssen Emittenten aus Drittländern die historischen Finanzinformationen, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Prospekt enthalten sein müssen, gemäß den übernommenen IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittlands erstellen, sofern Letztere mit den IFRS gleichwertig sind.
(3) Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig betrachtet werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgestellt werden kann. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 muss die entsprechende Entscheidung der Kommission es Emittenten aus der Gemeinschaft auch gestatten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in dem betreffenden Drittland anzuwenden.
(4) Abschlüsse, die nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt werden, liefern ihren Adressaten ausreichende Informationen für eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten. Aus diesem Grund sollte Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die vom IASB herausgegebenen IFRS in der Gemeinschaft zu verwenden.
(5) Im Dezember 2007 ersuchte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), fachlich zur Frage der Gleichwertigkeit der GAAP der Vereinigten Staaten, Chinas und Japans Stellung zu nehmen. Im März 2008 weitete die Kommission ihre Anfrage auf die GAAP Südkoreas, Kanadas und Indiens aus.
(6) In seinen Stellungnahmen vom März, Mai bzw. Oktober 2008 empfahl der CESR, die US-amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.
(7) 2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.
(8) Im August 2007 gaben das Accounting Standards Board Japans und das IASB ihre Vereinbarung bekannt, die Annäherung zwischen den japanischen GAAP und den IFRS voranzutreiben und zu diesem Zweck bis 2008 die größten Unterschiede zu beseitigen und die verbleibenden Unterschiede bis Ende 2011 aus dem Weg zu räumen. Die japanischen Behörden schreiben für Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, keine Überleitungsrechnung vor. Aus diesem Grund sollten die japanischen GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.
(Stand: 11.03.2019)
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