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Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende Muscheln, bestimmte Fischereierzeugnisse und bei amtlichen Überwachungen auf Schlachthöfen mitwirkendes Personal
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 15)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält Bestimmungen, wonach Genusstauglichkeitskennzeichen an Tierkörpern angebracht werden, sofern keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären. Einige dieser Bestimmungen haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Durchführung der Bestimmungen ist es daher angebracht, diese klarer zu fassen.
(2) Um jedoch den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht zu unterbrechen, sollte festgelegt werden, dass Erzeugnisse, die ein vor dem 1. November 2009 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 tragen, bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können die Mitgliedstaaten dem Schlachthofpersonal gestatten, bei den amtlichen Kontrollen mitzuwirken, indem es bestimmte spezifische Aufgaben amtlicher Fachassistenten im Zusammenhang mit der Produktion von Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausführt. Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil a der genannten Verordnung sieht vor, dass dies nur genehmigt werden darf, wenn die Betriebsangehörigen - gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde - in gleicher Weise in den Aufgaben amtlicher Fachassistenten geschult wurden wie die Assistenten selbst.
(4) Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 2 sieht vor, dass sich bis zum 31. Dezember 2009 eine derartige Schulung darauf beschränken kann, dass das Schlachthofpersonal nur im Hinblick auf die besonderen Tätigkeiten geschult wird, die es ausführen darf.
(5) Diese Einschränkung hat keine negativen Auswirkungen auf die Vorschriften über die amtliche Überwachung von Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Es ist daher angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Übergangsregelung zu einer dauerhaften Regelung zu machen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, entweder ein System zur umfassenden Schulung oder eines zur Schulung in bestimmten Tätigkeiten einzurichten, und die praktischen Vorkehrungen, einschließlich der Prüfung, zu beschließen. Daher ist es angebracht, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend zu ändern.
(6) Anhang II Kapitel II Teil a Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass lebende Muscheln aus Gebieten der Klasse B maximal 4 600 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen dürfen. Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ist bis zum 31. Dezember 2009 eine Überschreitung des Höchstgehalts in 10 % der Proben lebender Muscheln aus diesen Gebieten tolerabel.
(7) Dieser Toleranzwert stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern in jenen 10 % der Proben lebender Muscheln ein Höchstgehalt von 46 000 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nicht überschritten wird. Es ist demnach angebracht, diesen Toleranzwert dauerhaft beizubehalten. Daher ist es angezeigt, Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und Anhang II Kapitel II Teil a Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend zu ändern.
(Stand: 11.03.2019)
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