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Regelwerk

OPS 1: Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen

Für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen geltende gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren

(ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1)



zur VO (EG) 859/2008

Archiv OPS 12006

Abschnitt A
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

OPS 1.001 Geltungsbereich

OPS 1 gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung durch Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung und, falls vorhanden, eingetragenem Sitz des Unternehmens in einem Mitgliedstaat, im Folgenden "Luftfahrtunternehmer" genannt. OPS 1 gilt nicht

  1. für Flugzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt werden; und
  2. für Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern und für Feuerlöschflüge und für die entsprechenden Flüge für den Hin- und Rücktransport von Personen, die normalerweise beim Absetzen von Fallschirmspringern oder auf Feuerlöschflügen an Bord sind; und
  3. für Flüge, die unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach einem Luftarbeitseinsatz stattfinden, vorausgesetzt, diese Flüge stehen mit diesem Luftarbeitseinsatz im Zusammenhang, und auf denen nicht mehr als 6 für diesen Luftarbeitseinsatz unverzichtbare Personen, die Besatzungsmitglieder nicht eingerechnet, befördert werden.

OPS 1.003 Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "den behördlichen Anforderungen genügend" bedeutet, dass seitens der Luftfahrtbehörde keine Einwände gegen die Eignung für den beabsichtigten Zweck erhoben wurden;
    2. "(von der Luftfahrtbehörde) genehmigt" bedeutet, dass die Eignung für den beabsichtigten Zweck (durch die Luftfahrtbehörde) dokumentiert wurde;
    3. "Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL)" ist eine auf ein Flugzeugmuster bezogene grundlegende Liste (einschließlich ihres einleitenden Teils), in der die Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen festgelegt sind, die aufgrund konstruktiver Redundanzen und/oder aufgrund der vorgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsverfahren, -bedingungen und -beschränkungen und nach Maßgabe der geltenden Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zeitweilig funktionsuntüchtig sein dürfen, sofern das in den geltenden Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit vorgeschriebene Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird;
    4. "Mindestausrüstungsliste (MEL)" ist eine Liste (einschließlich ihres einleitenden Teils) für den Betrieb von Flugzeugen unter genau vorgegebenen Bedingungen, bei dem bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen zu Beginn des Fluges funktionsuntüchtig sind. Diese Liste wird vom Luftfahrtunternehmer für sein jeweiliges Flugzeug unter Berücksichtigung der Flugzeugdefinition und der einschlägigen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen nach einem von der Luftfahrtbehörde genehmigten Verfahren erstellt.
  2. Die Angaben "Teil M" und "Teil 145" im Sinne dieses Anhangs beziehen sich auf die entsprechenden Teile der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 1).

Abschnitt B
Allgemeines

OPS 1.005 Allgemeines

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von OPS 1 betreiben. Erleichterte Bedingungen für den Betrieb von Flugzeugen der Flugleistungsklasse B sind in Anlage 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a aufgeführt.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat die rückwirkend geltenden Lufttüchtigkeitsforderungen einzuhalten, soweit diese für in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzte Flugzeuge gelten.
  3. Jedes Flugzeug ist in Übereinstimmung mit den in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalb der im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben.
  4. Alle synthetischen Übungsgeräte (Synthetic Training Devices - STD), wie etwa Flugsimulatoren oder Flugübungsgeräte (Flieht Training Devices - FTD), durch die ein Flugzeug für Ausbildungs- und/oder Prüfungszwecke ersetzt wird, müssen in Übereinstimmung mit den für synthetische Übungsgeräte geltenden Vorschriften qualifiziert werden. Will der Luftfahrtunternehmer derartige STD einsetzen, muss er eine entsprechende Genehmigung der Luftfahrtbehörde einholen.

OPS 1.020 Gesetze, Vorschriften und Verfahren - Pflichten des Luftfahrtunternehmers

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

  1. alle Mitarbeiter auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der vom Flugbetrieb betroffenen Staaten hingewiesen werden und
  2. alle Besatzungsmitglieder mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind.

OPS 1.025 Gemeinsame Sprache

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuchs verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen, verstehen kann.

OPS 1.030 Mindestausrüstungslisten - Pflichten des Luftfahrtunternehmers

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