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Regelwerk

Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5925)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen, indem sie untereinander und mit der Kommission auf transparente Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitliche Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung der den Rechtsrahmen ausmachenden Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(2) Damit sich auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder die mit dem Rechtsrahmen verfolgten Ziele auswirken, müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission und die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre geplanten Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG unterrichten.

(3) Ferner müssen die nationalen Regulierungsbehörden von der Kommission eine Genehmigung einholen, wenn sie Verpflichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung 2 auferlegen wollen, wobei es sich um ein gesondertes Verfahren handelt.

(4) Die Kommission gibt den nationalen Regulierungsbehörden auf deren Wunsch hin Gelegenheit, mit ihr solche Maßnahmenentwürfe vor ihrer formalen Notifizierung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG zu erörtern. Hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass die geplante Maßnahme nach ihrer Auffassung ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder hat sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht, gibt sie der betreffenden Regulierungsbehörde rechtzeitig Gelegenheit, sich zu den von ihr angesprochenen Problemen zu äußern.

(5) Die Richtlinie 2002/21/EG legt bestimmte verbindliche Fristen für die Berücksichtigung von Notifizierungen gemäß Artikel 7 fest.

(6) Zur Sicherstellung der Effizienz der Zusammenarbeit und des Anhörungsverfahrens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wurden die hauptsächlichen Verfahrensaspekte der Notifizierungen gemäß Artikel 7 durch die Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 3 klar geregelt. Die Empfehlung 2003/561/EG sollte durch diese Empfehlung ersetzt werden, um das Notifizierungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu verbessern.

(7) Um den nationalen Regulierungsbehörden weitere Hilfestellung hinsichtlich des Inhalts der Maßnahmenentwürfe zu geben und die Rechtssicherheit bezüglich der Vollständigkeit einer Notifizierung zu erhöhen, sollten bestimmte Mindestvorgaben dazu gemacht werden, welche Elemente ein Maßnahmenentwurf enthalten sollte, damit er ordnungsgemäß beurteilt werden kann.

(8) Dabei muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einerseits eine effiziente Beurteilung sicherzustellen und andererseits die Verwaltung soweit wie möglich zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollte das Notifizierungsverfahren den nationalen Regulierungsbehörden keine unnötigen Verwaltungslasten auferlegen. Außerdem ist eine Klärung der verfahrenstechnischen Regelungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG sinnvoll.

(9) Zur Vereinfachung der Prüfung eines notifizierten Maßnahmenentwurfs und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Notifizierungen nach einem vorgegebenen Muster vornehmen.

(10) Zur Erhöhung der Effizienz des Notifizierungsverfahrens und der Rechtssicherheit für nationale Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der Regulierungsmaßnahmen ist es wünschenswert, dass die von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommene Notifizierung einer Marktanalyse auch die Abhilfemaßnahmen enthält, die von der nationalen Regulierungsbehörde zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens vorgeschlagen werden. Bezieht sich ein Maßnahmenentwurf auf einen als wettbewerblich geltenden Markt, auf dem bereits Abhilfemaßnahmen bestehen, so sollte die Notifizierung auch die Vorschläge für die Aufhebung dieser Verpflichtungen enthalten.

(11) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sollte für bestimmte Arten von Maßnahmenentwürfen normalerweise ein Kurznotifizierungsformular verwendet werden. Jedoch bleibt die Notifzierung dieser Maßnahmen mittels einer Standardnotifizierung möglich.

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