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Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4017)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2008 S. 10)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird Anhang II dieser Richtlinie von der Kommission regelmäßig im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert.
(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot von Schwermetallen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind. Die Geltungsdauer zahlreicher Ausnahmen dieser Art ist entsprechend dem Anhang befristet. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, können in Werkstoffen und Bauteilen in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannte Schwermetalle enthalten.
(3) Bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG sollten nicht verlängert werden, weil die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom bei den betreffenden Anwendungen aufgrund technischer Fortschritte vermeidbar geworden ist.
(4) Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten vom Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit noch unvermeidbar ist. In bestimmten Fällen erscheint es zweckmäßig, die Ablauffrist der Ausnahmeregelungen zu überprüfen, um genügend Zeit dafür zur Verfügung zu stellen, die verbotenen Stoffe künftig zu vermeiden.
(5) Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG, geändert durch die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge 2, dritter Gedankenstrich unter den "Anmerkungen", sind nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen. Aufgrund dieser Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Schwermetallverbots gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.
(6) Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2003, aber vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/53/EG in den Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter den dritten Gedankenstrich unter den "Anmerkungen" zu diesem Anhang. Daher müssen Ersatzteile für die genannten Fahrzeuge frei von Schwermetallen sein, auch wenn sie Teile ersetzen sollen, die ursprünglich Schwermetalle enthielten.
(7) In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssten. Daher ist Anhang II entsprechend zu ändern. Die vorliegende Entscheidung sollte nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen, Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen für einen begrenzten Zeitraum betreffen.
(8) Um die Auflagen des Verbraucherschutzes zu erfüllen und weil sich die Wiederverwendung, Aufarbeitung und Verlängerung der Lebenszeit von Produkten vorteilhaft auf die Umwelt auswirken, müssen für die Reparatur von Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 2003 und der Ablauffrist einer bestimmten Ausnahmeregelung in den Verkehr gebracht wurden, Ersatzteile zur Verfügung stehen. Daher sollte die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen, die in Ersatzteilen für die Reparatur solcher Fahrzeuge enthalten sind, zulässig sein.
(9) Es ist zweckmäßig, den Wortlaut der Ausnahmen mit dem der anderen umweltrelevanten Richtlinien über Abfälle, die ähnliche Ausnahmen enthalten, in Einklang zu bringen.
(10) Die Richtlinie 2000/53/EG ist daher in diesem Sinne zu ändern.
(Stand: 11.03.2019)
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