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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

(ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 46;
VO (EG) 936/2008 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2008 S. 7;
VO (EG) 508/2009 - ABl. Nr. L 151 vom 16.06.2009 S. 28;
VO (EU) 557/2010 - ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13;
VO (EU) 576/2011 - ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 66;
VO (EU) 652/2012 - ABl. Nr. L 190 vom 19.07.2012 S. 1;
VO (EU) 1239/2012 - ABl. Nr. L 350 vom 20.12.2012 S. 63;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1538/91 und 1906/90

Hinweis: s.a. VOVNGeflügel

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 2 wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2) Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3) Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erlassen, zu deren Anwendung gewisse Durchführungsvorschriften erforderlich sind, vor allem hinsichtlich des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfassten Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Schlachtnebenprodukte, der Einstufung nach Fleischigkeit, Aussehen und Gewicht, der Angebotsformen, der Angabe der Verkehrsbezeichnung, unter der die Erzeugnisse verkauft werden sollen, der fakultativen Verwendung von Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform, der Lagerungs- und Transportbedingungen für bestimmte Arten von Geflügelfleisch sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission 3, mit der die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5) Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Angebotsform und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei "Fettleber" machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

(6) Bestimmte Erzeugnisse und Angebotsformen, die nur von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen zwar ausgenommen werden, doch sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden sollen, den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die vorgenannten Normen gelten. Diese Regelung sollte gleichermaßen auf zusätzliche Angaben angewandt werden, um die die Verkehrsbezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse ergänzt werden können.

(7) Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die im Sektor Geflügelfleisch geltenden Begriffe " Vermarktung" und " Los" definiert werden.

(8) Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch vorzuschreiben.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, sollten gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften sollten einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen festzulegen.

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