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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

(ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2008 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 zweiter Unterabsatz und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 muss die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ergreifen, falls das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend " AFS-Übereinkommen" genannt) am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist.

(2) Das AFS-Übereinkommen ist bisher nicht in Kraft getreten.

(3) Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, damit Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats nachweisen können, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten; darüber hinaus muss die Hafenstaatkontrolle gewährleistet werden.

(4) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 kann die Verordnung geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern.

(5) Gemäß Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens verabschiedete der Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend "MEPC" genannt) am 11. Oktober 2002 mit der Entschließung MEPC.102(48) Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen.

(6) Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen an.

(7) Weiter legte der MEPC am 18. Juli 2003 gemäß Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens mit der Entschließung MEPC.104(49) Richtlinien für Probenahmen von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen fest.

(8) Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der diesem Übereinkommen beigetreten ist. Auch Schiffe unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, sollten innerhalb der Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zweck dieser Verordnung ist

Artikel 2

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe weisen die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nach.

(2) Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend "AFS-Übereinkommen" genannt) ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch eine Bestätigung gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen nach, die der Entschließung MEPC.102(48) des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend "MEPC" genannt) beigefügt sind.

(3) Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens nach.

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