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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 466/2008 der Kommission vom 28. Mai 2008 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2008 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die von den Herstellern bzw. Importeuren vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Versuchen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Versuche werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.
  Anhang
Nr Einecs-Nr. CAS-Nr. Name des Stoffes Bericht-
erstatter
Prüf-/Informationsanforderungen Frist ab dem
Datum des In-
krafttretens der
vorliegenden
Verordnung
1 247-759-6 26523-78-4 Tris(nonylphenyl)phosphit FR Prüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna
Information über die Struktur von TNPP
Information über die Wasserlöslichkeit
Bestimmung des log Kow-Werts
Hydrolysetest
Sedimentstest mit Lumbriculus variegatus
Überwachungsdaten für Flächen mit einem
PEC/PNEC-Verhältnis > 1
Daphnia-Langzeittest je nach Ergebnis der
Prüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna
4 Monate
2 237-410-6
239-148-8
13775-53-6
15096-52-3
Trinatriumhexafluoroaluminat DE Information über nachgeordnete Verwendung
Information über die Emissionen in die
Gewässer für alle Stufen des Lebenszyklus
Information über die Emissionen in die
Atmosphäre für alle Stufen des Lebenszyklus
Information über die Härte des aufnehmenden
Gewässers für zwei Erzeuger
Information über den Anteil Kryolit in
Partikelemissionen von Aluminiumschmelzen
Untersuchung der Auflösung
4 Monate
3 266-028-2 65996-93-2 Pech, Kohleteer bei Hochtemperatur NL Information über die Freisetzung der 16 EPA-
PAK in die verschiedenen Umweltbereiche bei
der Verwendung von Pech, Kohleteer bei
Hochtemperatur bei Herstellung und Ver-
wendung von Bindemitteln zur Kohle-
brikettierung, Tontaubenherstellung und zum
Hochleistungs-Korrosionsschutz

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