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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2008/446/EG der Kommission vom 29. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Cadmium und Cadmiumoxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2243)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2008 S. 22)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 festgelegt:

Der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 793/92 und (EG) Nr. 143/97 als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 143/97 des Rates 3 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 143/97 vorgeschlagen.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(3) Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission 4 dargelegt.

(4) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(5) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfielt:

Abschnitt 1
Cadmium

(CAS-Nr. 7440-43-9; Einecs-Nr. 231-152-8)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2, 3,4)

  1. Arbeitgeber, die Cadmium für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der unverbindlichen praktischen Leitlinien gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 5 aufgestellt werden.
  2. Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sollten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in den gemäß der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Cadmium spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.
  4. Bei der Festlegung von Umweltqualitätsnormen (UQN) im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind alle verfügbaren Informationen, einschließlich künftiger Daten über weiches Wasser, zu berücksichtigen.

    Abschnitt 2
    Cadmiumoxid

    (CAS-Nr. 1306-19-0; Einecs-Nr. 215-146-2)
    Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (5) und die Umwelt (6, 7, 8)

  5. Arbeitgeber, die Cadmiumoxid für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der unverbindlichen praktischen Leitlinien gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates aufgestellt werden.
  6. Gemäß der Richtlinie 2008/1

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