umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (3)
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2. Sensorische Zusatzstoffe
2.1 Farbstoffe
2.1.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.1.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt wie folgt zur Anwendung:
2.1.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.3 gilt uneingeschränkt für jeden Zusatzstoff.
2.1.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Anhang II Abschnitt IV kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.1.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung. Das heißt, ein Plan zur marktbegleitenden Beobachtung ist nur bei Zusatzstoffen erforderlich, die aus GVO bestehen oder daraus hergestellt wurden.
2.2 Aromastoffe
2.2.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.2.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Im Allgemeinen werden, im Fall der Gruppenatürliche Produkte, Ganzpflanzen, Tiere und andere Organismen, deren Bestandteile oder Erzeugnisse daraus, die daraus mittels einfacher Behandlung wie Zerkleinern, Mahlen oder Trocknen gewonnen werden (z.B. viele Kräuter und Gewürze), nicht als unter die Funktionsgruppe Aromastoffe der Kategoriesensorische Zusatzstoffefallend, betrachtet.
Zum Zweck der Prüfung von Anträgen zu diesen Stoffen werden Aromastoffe wie folgt eingeteilt:
1. Natürliche Produkte:1.1 Natürliche Produkte, botanisch definiert
1.2 Natürliche Produkte, nichtpflanzlichen Ursprungs
2. Natürliche oder die ihnen entsprechenden synthetischen chemisch definierten Aromastoffe
3. Künstliche Aromastoffe
Es wird die jeweilige Gruppe angegeben, zu der der Stoff gehört, der Gegenstand des Antrags ist. Lässt sich der Stoff keiner der oben genannten Gruppen zuordnen, wird darauf hingewiesen und eine Begründung angeführt.
2.2.2.1 Charakterisierung des Wirkstoffs/Wirkorganismus bzw. der Wirkstoffe/Wirkorganismen
Anhang II Unterabschnitt 2.2 kommt uneingeschränkt zur Anwendung. Ferner gilt Folgendes:
So vorhanden, werden bei allen Gruppen von Aromastoffen immer die einschlägigen Identifikationsnummern angegeben, die speziell für die Identifizierung von Aromastoffen in Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden (wie FLAVIS-Nummern 3, CoE-Nummern 4 Nummern des JECFA, CAS-Nummern 5
(Stand: 11.03.2019)
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