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Entscheidung 2008/426/EG der Kommission vom 28. April 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1589)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 159 vom 18.06.2008 S. 46)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission 2 sind die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Falldefinitionen, soweit erforderlich, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 3 (ECDC) hat dieses Zentrum im Auftrag der Kommission und in Abstimmung mit seinem Beirat ein technisches Dokument über Falldefinitionen vorgelegt, auf das die Kommission sich bei der Erarbeitung von Interventionsstrategien im Bereich der Überwachung und Reaktion stützt. Dieses technische Dokument wurde zudem auf der Website des Zentrums veröffentlicht. Die im Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgeführten Falldefinitionen sollten auf der Grundlages dieses Beitrags aktualisiert werden.

(3) Zweck der genannten Falldefinitionen ist es, die Meldung der Krankheiten und besonderen Gesundheitsprobleme zu erleichtern, die in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt sind. Die Entscheidung 2002/253/EG sieht jedoch keine Meldepflicht vor.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Entscheidung 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2008


1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/875/EG der Kommission (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2007 S. 48).
2) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/534/EG (ABl. Nr. L 184 vom 23.07.2003 S. 35).
3) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 1.
4) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/875/EG .

.

  Erläuterung der zur Falldefinition und -Klassifizierung verwendeten Abschnitte Anhang

Klinische Kriterien

Die klinischen Kriterien sollten gemeinsame und relevante Anzeichen und Symptome der Erkrankung umfassen, die entweder allein oder in Kombination mit anderen ein klares oder bezeichnendes klinisches Bild der Erkrankung darstellen. Die kurze Beschreibung des klinischen Bilds der Erkrankung ist allgemeiner Art und enthält nicht unbedingt alle für die klinische Diagnose der Krankheit erforderlichen Merkmale.

Laborkriterien

Die Laborkriterien sollten ein Verzeichnis von Laborverfahren bilden, die eingesetzt werden, um einen Fall zu bestätigen. In der Regel genügt einer der aufgeführten Tests, um den Fall zu bestätigen. Erfordert die Laborbestätigung eine Kombination mehrerer Verfahren, so ist dies angegeben. Welche Art von Proben für die Labortests zu entnehmen sind, wird nur angegeben, wenn nur bestimmte Arten von Proben für die Bestätigung der Diagnose als relevant gelten. In einigen anerkannten Ausnahmefällen sind auch Laborkriterien für wahrscheinliche Fälle angegeben. Dieses Verzeichnis von Laborverfahren kann genutzt werden, um die Diagnose eines Falls zu untermauern, nicht aber, um sie zu bestätigen.

Epidemiologische Kriterien und epidemiologische Zusammenhänge

Die epidemiologischen Kriterien gelten als erfüllt, wenn ein epidemiologischer Zusammenhang festgestellt werden kann.

Ein epidemiologischer Zusammenhang während der Inkubationszeit entspricht einer der folgenden sechs Definitionen:

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