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Regelwerk

Empfehlung 2008/405/EG der Kommission vom 28. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe 2-Nitrotoluol und 2,4-Dinitrotoluol

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2233)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2008 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 zur vierten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 festgelegt:

(2) Der aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die vorgeschlagenen Strategien zur Risikobegrenzung sind in der Mitteilung der Kommission 4 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden. Für nicht speziell aufgeführte Stoffe liegen für die Adressaten dieser Empfehlung keine Empfehlungen vor.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
2,4-Dinitrotoluol
(CAS-Nr. 121-14-2; Einecs-Nr. 204-450-0)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2, 3)

1. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erteilten Genehmigungen für 2,4-Dinitrotoluol spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

2. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für 2,4-Dinitrotoluol sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

3. Lokale Emissionen von 2,4-Dinitrotuluol in die aquatische Umwelt und Emissionen in die Luft sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um sicherzustellen, dass keine Umweltrisiken entstehen.

Abschnitt 2
Adressaten

4. Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 28. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 273 vom 26.10.2000 S. 5.
3) ABl. Nr. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.
4) ABl. C 134 vom 31.05.2008 S. 4.
5) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

ENDE

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