umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (2)

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Anhang I

"Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artike159 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
    3. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1 x 0,6) x Kürzung].

    Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "anzuwendender Prozentsatz": nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

      MR/Σ[(1 - V/K) x Q]

      Dabei ist:

      MR = auf Mitgliedstaatsebenevorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
      V = Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
      Q = Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
      K = nach Buchstabe d berechneter Wert,
      Σ = Summe der Werte, die nach der Formel (1 - V/K) x Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;
    3. "Verzicht": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;
    4. "K": das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 - [(1/K) x V].

    Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1

  1. Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
    2. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
    3. "Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
  2. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) x Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 -Koeffizient).

    Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1."

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Anhang II

" Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäss Artikel 113b

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort ,Fleisch' ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

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