Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entscheidung 2008/338/EG der Kommission vom 24. April 2008 zur Änderung von Anhang 1 der Entscheidung 2004/438/EG in Bezug auf Rohmilch und
Rohmilcherzeugnisse aus Australien sowie Milch und Milcherzeugnisse aus Serbien und zur Aktualisierung des Eintrags in diesem Anhang für die Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1587)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 35)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang 1 der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft 3 ist eine Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen in die Gemeinschaft vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zugelassen ist. Darüber hinaus dürfen Milch- und Milcherzeugnissendungen, die die Tiergesundheitsanforderungen der genannten Entscheidung erfüllen, durch die Gemeinschaft in andere Drittländer durchgeführt werden.

(2) Australien steht auf der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist. Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen aus Australien sind auf Erzeugnisse begrenzt, die einem Pasteurisierungs- oder Sterilisierungsprozess unterzogen wurden. Australien hat beantragt, auch Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ausführen zu dürfen.

(3) Die in der Entscheidung 2004/438/EG für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehenen Behandlungen dienen dem Schutz des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft. Angesichts der Tiergesundheitslage Australiens und insbesondere des Status der Maul- und Klauenseuchefreiheit, den das Land seit 1872, als der letzte Ausbruch verzeichnet wurde, innehat, sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Australien zugelassen werden, da sie die Tiergesundheit in der Gemeinschaft nicht gefährden.

(4) Der Eintrag für Australien für Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse in Spalte a der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Serbien hat beantragt, in die Liste der Drittländer aufgenommen zu werden, aus denen die Einfuhr wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft zugelassen ist, damit diese Erzeugnisse durch das Gebiet der Gemeinschaft zu Endbestimmungsorten in anderen Drittländern durchgeführt werden können.

(6) Die zuletzt im Juni 2007 in Serbien durchgeführten allgemeinen Tiergesundheitsprüfungen der Kommission zeigen, dass die zuständigen Behörden angemessene Garantien dafür geben können, dass die Tiergesundheitslage in diesem Land als zufriedenstellend angesehen werden kann.

(7) Daher sollten wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesem Drittland unter tiergesundheitlichen Gesichtspunkten zugelassen werden.

(8) Bevor die Betriebe zur Einfuhr in die Gemeinschaft in die betreffende Liste aufgenommen werden können, muss ein weiterer Kontrollbesuch zur umfassenden Prüfung der Hygienebedingungen durchgeführt werden; zwischenzeitlich sollte die Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse jedoch genehmigt werden.

(9) Die Einträge für Serbien für wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr sollten daher in die Spalten B und C der Liste in Anhang I aufgenommen werden.

(10) Ferner empfiehlt es sich, eine Fußnote in dem genannten Anhang für die Schweiz zu aktualisieren, um dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen.

(11) Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG erhält die Fassung von Anhang 1 der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_______________
1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206; berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
3) ABl. Nr. L 154 vom 30.04.2004 S. 76; berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 189 vom 27.05.2004 S. 57. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 1).

.

  Anhang

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion