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Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
(ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 2 müssen in Kraftfahrzeuge eingebaute Klimaanlagen ab 2011 ein geringes Treibhauspotenzial aufweisen. Als kurzfristige Maßnahme sieht die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vor, dass Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Klimaanlagen ausübt, angemessen auszubilden ist.
(2) Personal, das zwecks Erwerbs einer Ausbildungsbescheinigung an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte für eine begrenzte Zeit Tätigkeiten ausüben dürfen, die in den Rahmen des Ausbildungskurses fallen und für die eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von Personen, die Inhaber dieser Ausbildungsbescheinigung sind, überwacht.
(3) Damit Personal, das zurzeit in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist, ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ausgebildet und diese Ausbildung bescheinigt werden kann, sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden, während der Personal, das nach existierenden Ausbildungssystemen ausgebildet wird oder das über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt, für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 als angemessen ausgebildet gilt.
(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, existierende Ausbildungssysteme anzuerkennen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
Amtlich bezeichnete Bescheinigungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt sind, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.
(3) Informationen über Bescheinigungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Bescheinigungen ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten 3 vorgegebenen Formulars übermittelt werden. Informationen über die vorläufige Anerkennung existierender Ausbildungssysteme oder einer entsprechenden Berufserfahrung sollten der Kommission mitgeteilt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen an Ausbildungsprogramme für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2006/40/EG ausübt, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Mindestanforderungen ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen festgelegt.
Artikel 2 Personalausbildung
(1) Nur Personal, das im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne von Artikel 3 ist, gilt als für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1 angemessen ausgebildet.
(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nicht für Personen, die zum Zwecke des Erwerbs einer Ausbildungsbescheinigung an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die für die betreffende Tätigkeit als angemessen ausgebildet gilt.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 bis spätestens 4. Juli 2010
(Stand: 29.01.2021)
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