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Regelwerk, EU 2008, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

(ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21, ber. L 280 S. 38)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung des Personals festgelegt werden, das an bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Ausrüstungen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.

(2) Personal, das noch kein Zertifikat erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.

(3) In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Dem Personal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.

(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, ein Zertifizierungssystem auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(5) Unternehmen, die Ausrüstungen herstellen oder betreiben, die aus fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel enthalten, könnten als Prüf- und/oder Zertifizierungsstellen bezeichnet werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(6) Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungskosten sollten Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmittel verwendet werden, das vollständige Zertifizierungssystem nicht errichten müssen, sofern sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Zertifikate, sollten sie künftig vorgeschrieben werden, unverzüglich ausgestellt werden können und somit keine unangemessenen Marktzutrittsschranken entstehen.

(7) Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.

(8) Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.

(9) Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten 2 vorgegebenen Formulars übermittelt werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das aus bestimmten fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Anforderungen ausgestellten Zertifikate festgelegt.

Artikel 2 Zertifizierung von Personal

(1) Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, muss im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.

(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die zwecks Erwerbs eines Zertifikats an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5

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