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Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
(ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17;
VO (EU) 2015/2066 - ABl. Nr. L 301 vom::18.11.2015 S. 22 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 VO (EU) 2015/2066
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung des Personals festgelegt werden, das bei bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Ausrüstungen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.
(2) Personal, das noch keine Zertifizierung erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.
(3) In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Dem Personal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.
(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, eine Zertifizierungsregelung auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(5) Unternehmen, die Hochspannungsschaltanlagen herstellen oder betreiben, können als Prüf- und/oder Zertifizierungsstellen bezeichnet werden, sofern sie die maßgeblichen Anforderungen erfüllen.
(6) Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.
(7) Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.
(8) Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten 2 vorgegebenen Formulars übermittelt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Anforderungen ausgestellten Zertifikate festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind "Hochspannungsschaltanlagen" Schaltgeräte und deren Kombination mit zugehörigen Steuer-, Mess-, Schutz- und Regeleinrichtungen sowie Baugruppen aus derartigen Geräten und Einrichtungen mit den dazugehörigen Verbindungen, Zubehörteilen, Gehäusen und tragenden Gerüsten, die zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Umwandlung elektrischer Energie bei Nennspannungen von über 1.000 Volt bestimmt sind.
Artikel 3 Zertifizierung von Personal
(1) Personal, das eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 ausübt, muss im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 4 sein.
(2) Absatz 1 gilt für die Dauer von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die zwecks Erwerbs eines Zertifikats an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum die Tätigkeit gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausübt.
Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum und die betreffende Tätigkeit als für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifiziert.
Artikel 4 Ausstellung von Personalzertifikaten
(1) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 5 stellt Personal, das eine theoretische und praktische Prüfung bestanden hat, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 6 abgenommen wurde und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
(3) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen von Artikel 5 und 6 erfüllt, die im Rahmen dieses Systems ausgestellte Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.
(4) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die Anforderungen von Artikel 5 und 6 erfüllt und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat ausstellen, sofern der Antragsteller für die nicht unter das existierende Zertifizierungssystem fallenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 6 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.
Artikel 5 Zertifizierungsstelle
(1) Für die Ausstellung von Zertifikaten für Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.
Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.
(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status von zertifiziertem Personal überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 6 Prüfstelle
(1) Für die Abnahme der Prüfungen des Personals gemäß Artikel 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 5 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren.
Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.
(3) Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
(4) Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Tests beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Tests erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.
Artikel 7 Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Formulars die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für Personal gemäß Artikel 5 sowie - für Personal, das die Anforderungen von Artikel 4 erfüllt - die Titel der Zertifikate mit.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.
Artikel 8 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt für Zertifikate, die gemäß Artikel 4 ausgestellt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2008
_________
1) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.
2) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
3) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.07.2007 S. 35).
Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten | Anhang |
Die Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 umfasst Folgendes:
Nr. | Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten | Art des Tests |
1 | Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 | T |
2 | Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von SF6 | T |
3 | Verwendung von SF6in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung) | T |
4 | SF6-Qualität je nach relevanter Industrienorm1 | T |
5 | Verständnis des Konzepts einer elektrischen Anlage | T |
6 | Kontrolle der SF6-Qualität | P |
7 | Rückgewinnung von SF6und SF6-Gemischen und Reinigung von SF6 | P |
8 | Lagerung und Beförderung von SF6 | T |
9 | Betrieb einer SF6-Rückgewinnungsvorrichtung | P |
10 | Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gastight drilling systems) | P |
11 | Wiederverwendung von SF6und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien | T |
12 | Arbeiten an offenen SF6-Anlagenteilen | P |
13 | Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von SF6 | T |
14 | SF6-Überwachung und entsprechende staats- oder gemeinschaftsrechtlich oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen | T |
1) Beispielsweise IEC 60376 und IEC 60480. |
ENDE | |
(Stand: 03.11.2020)
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