Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Empfehlung 2008/295/EG der Kommission vom 7. April 2008 über die Genehmigung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1257)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 10.04.2008 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit ihrer Politik auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft und ihrer i2010-Initiative unterstreicht die EU die Vorteile eines leichten Zugangs zu Informationen und Kommunikationsmitteln in allen Bereichen des Alltags. Ein koordinierter Ansatz für die Regulierung der Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (Mobile Communication Services on Aircraft, MCA-Dienste) würde helfen, diese Vorteile zu sichern, und die gemeinschaftsweite Erbringung grenzüberschreitender elektronischer Kommunikationsdienste erleichtern.

(2) Bei der Genehmigung von MCA-Diensten müssen die Mitgliedstaaten die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 2 einhalten.

Gemäß der Rahmenrichtlinie sollen die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Binnenmarktes beitragen, indem sie u. a. verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen und den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern.

(3) Gemäß der Genehmigungsrichtlinie sollte für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen.

(4) Die notwendigen technischen Bedingungen zur Minderung des Risikos, dass der Betrieb von MCA-Diensten funktechnische Störungen in terrestrischen Mobilfunknetzen verursacht, werden separat in der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission 3 geregelt.

(5) Die technische Grundlage für die Entscheidung 2008/294/EG ist der Bericht 016 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT), der aufgrund des Mandats der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2006 an die CEPT zu MCA-Diensten ausgearbeitet wurde.

(6) Bei für MCA-Dienste in der Europäischen Union genutzten Ausrüstungen, welche die vom ETSI herausgegebene harmonisierte Norm EN 302 480 einhalten, wird davon ausgegangen, dass sie die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 4 erfüllen.

(7) Da die Sicherheit des Flugverkehrs von überragender Bedeutung ist, dürfen MCA-Dienste nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass sie die Flugsicherheitsanforderungen erfüllen, was anhand geeigneter Lufttüchtigkeitszeugnisse oder aufgrund anderer einschlägiger Luftfahrtbestimmungen nachzuweisen ist, sowie dass sie den Anforderungen der elektronischen Kommunikation genügen. Lufttüchtigkeitszeugnisse, die für die gesamte Europäische Union gelten, werden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellt.

(8) Sofern die in der Entscheidung 2008/294/EG und der harmonisierten Norm EN 302 480 oder gleichwertigen Normen festgelegten technischen Bedingungen eingehalten werden und die entsprechenden Lufttüchtigkeitszeugnisse den einschlägigen Anforderungen genügen, kann das Risiko funktechnischer Störungen vernachlässigt werden, wodurch die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für MCA-Dienste in Betracht kommt.

(9) Die Zuständigkeit für die Genehmigung von MCA-Diensten sollte bei dem Land liegen, in dem das Flugzeug registriert ist, und sie sollte nach dessen Genehmigungssystem erfolgen.

(10) Die Verfügbarkeit und Übermittlung ausreichender Informationen sollten dabei helfen, mögliche grenzübergreifende Interferenzprobleme, die von MCA-Diensten verursacht werden, zu lösen.

(11) Gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft 5 müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen bereitstellen, die für das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS) benötigt werden. Weitere einschlägige Informationen können bei den Betreibern der MCA-Dienste oder den Zivilluftfahrtbehörden eingeholt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion