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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/289/EG der Kommission vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus "Bt 63" in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1208)

(ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2008 S. 29)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 2 sehen vor, dass genetisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung dürfen genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

(2) Im September 2006 wurden im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Deutschland Reiserzeugnisse mit Ursprung in China entdeckt, die mit der nicht zugelassenen genetisch veränderten Reissorte "Bt 63" kontaminiert waren, und über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldet.

(3) Die zuständigen chinesischen Behörden wurden umgehend aufgefordert, ausführliche Informationen zu den Genkonstrukten der nicht zugelassenen genetisch veränderten Reissorte "Bt 63" zu liefern. Außerdem wurden Erläuterungen zum Ursprung auf dem chinesischen Markt befindlichen genetisch veränderten Reises und darüber angefordert, wie die zuständigen chinesischen Behörden sicherstellen wollen, dass ausgeführte Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen. Daraufhin führten die chinesischen Behörden Kontrollen der über das RASFF gemeldeten Fälle durch und setzten die Ausfuhren durch die betreffenden Unternehmen aus. Sie beschlossen außerdem, ausgeführten Reis und ausgeführte Reiserzeugnisse zu untersuchen und schrieben ausführenden Unternehmen vor, die Kontrollen des Rohstoffeinkaufs zu verstärken. Darüber hinaus wurden der Kommission Informationen über die allgemeine Lage hinsichtlich genetisch veränderten Reises auf dem chinesischen Markt und zum betreffenden Bt-Genkonstrukt vorgelegt, mit denen bestätigt wurde, dass die genetisch veränderte Reissorte "Bt 63" auf dem chinesischen Markt nicht zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten wurden auf den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. September und am 23. Oktober 2006 umgehend über die Situation informiert. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer wurden auch schriftlich an ihre Verpflichtung erinnert, sicherzustellen, dass kein nicht zugelassener genetisch veränderter Organismus in der EU in Verkehr gebracht wird.

(5) Nachdem zwischen September und Oktober 2006 in mehreren Fällen die nicht zugelassene genetisch veränderte Reissorte "Bt 63" über das RASFF gemeldet worden war, gingen keine weiteren Schnellwarnungen ein, was vermuten lässt, dass die von den chinesischen Behörden getroffenen Maßnahmen wirksam waren.

(6) Im Februar 2007 wurde erneut die Feststellung der nicht zugelassenen genetisch veränderten Reissorte "Bt 63" über das RASFF gemeldet. Diese neue Meldung betraf eine Sendung Reisproteinkonzentrat zur Verfütterung, die über die Niederlande nach Griechenland kam. Die fragliche Sendung hatte China am 20. Dezember 2006 verlassen, d. h. nach Durchführung der Kontrollmaßnahmen durch die chinesischen Behörden. Diese wurden von der Kommission über die neue Meldung informiert und aufgefordert, zusätzliche Garantien zu liefern, worauf sie beschlossen, Probenahme und Untersuchung bei Reiserzeugnissen zu verschärfen und vorzuschreiben, dass mit Reiserzeugnissen eine amtliche chinesische Inspektions- und Quarantänebescheinigung mitgeführt werden muss. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde am 2. März 2007 informiert.

(7) Trotz der von den chinesischen Behörden angekündigten Maßnahmen gingen mehrere weitere Meldungen über das Vorhandensein der nicht zugelassenen genetisch veränderten Reissorte "Bt 63" ein.

(8) Trotz wiederholter Aufforderung durch die Kommission waren die chinesischen Behörden nicht in der Lage, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (GFS) Kontrollproben und ein Protokoll über eine Nachweismethode vorzulegen, die qualitativ und quantitativ ausgereicht hätten, dass die GFS die von den chinesischen Behörden verwendete Nachweismethode hätte validieren können.

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