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Verordnung (EG) Nr. 260/2008 der Kommission vom 18. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 31)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen
aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Anhang VII angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. März 2008
Anhang |
" Anhang VII
Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 18 Absatz 3
Wirkstoff | Erzeugnis in Anhang I (Codenummer) |
Phosphorwasserstoff | Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000). |
Aluminiumphosphid | Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000). |
Magnesiumphosphid | Früchte (0100000), Gemüse (0200000), Hülsenfrüchte (0300000), Ölsaaten und Ölfrüchte (0400000), Getreide (0500000), Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao (0600000), Gewürze (0800000). |
Sulfurylfluorid | Früchte (0100000), Getreide (0500000)." |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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