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Regelwerk, EU 2008

Entscheidung 2008/222/EG der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 932)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2008 S. 17)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie festgelegt. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2) In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3) Brasilien hat der Kommission einen neuen Rückstandsüberwachungsplan für Honig vorgelegt. Die Evaluierung dieses Plans zeigt, dass er hinreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Honig in diesem Drittland bietet. Außerdem hat ein Kontrollbesuch in Brasilien ergeben, dass die zuständige Behörde erhebliche Fortschritte bei der Durchführung eines umfassenden Überwachungsplans für Honig gemacht hat und dass das Land nunmehr die Anforderungen der Gemeinschaft an Honig erfüllt. Honig sollte deshalb für Brasilien in die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(4) Die Entscheidung 2004/432/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_____________
1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352).
2) ABl. Nr. L 154 vom 30.04.2004 S. 43. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 189 vom 27.05.2004 S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/105/EG (ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 9).

.

  Anhang


ISO-2-Code Land Rinder Schafe/Ziegen Schweine Equiden Geflügel Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig
AD Andorra1 X X   X                
AE Vereinigte Arabische Emirate           X            
AL Albanien   X       X   X        
AN Niederländische Antillen             X2          
AR Argentinien X X   X X X X X X X X X
AU Australien X X   X   X X     X X X
BA

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