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Regelwerk, EU 2008, Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 164/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 6)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zusatzstoff Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) wurde unter bestimmten Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission 2 wurde für zehn Jahre eine an den Zulassungsinhaber gebundene Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs zur Verwendung für Masthühner erteilt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) zu ändern.

(3) Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) hat beantragt, den in den Zulassungsbedingungen festgelegten Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes zu verringern.

(4) Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 vor, den Mindestgehalt des Wirkstoffs von 1 × 109 KBE auf 5 × 108 KBE zu verringern, da die Wirksamkeit des Zusatzstoffes in der niedrigsten vorgeschlagenen Dosis nachgewiesen wurde 3.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2008


1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
2) ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 19.
3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Calsporin, einem Präparat aus Bacillus subtilis, als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. The EFSa Journal (2007) 543, S. 1-8.

.

Anhang

" Anhang

Kennnum-
mer des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.
4b1820 Calpis Co. Ltd.
In der Gemeinschaft vertreten durch Orffa International Holding BV
Bacillus subtilis
C-3102 DSM 15544
(Calsporin)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens lx 1010 KBE/g
Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis C 3102 (DSM 15544)

Analysemethode1:
Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soya-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner - 5 x 108 1 x 109 1. Zur Sicherheit der Anwender:
Atemschutz bei der Handhabung und Schutzbrille
2. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
3. Darf in Mischfutter mit folgen den zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden:
Monensin-Natrium, Salinomycin-Natrium, Semduramicin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Madtuamicin-Ammonium, Narasin/Nicarbazin und Diclazuril.
20. Oktober 2016

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