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Verordnung (EG) Nr. 156/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 48 vom 22.02.2008 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission 2 wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner und Truthühner zugelassen, wobei diese Zulassung an den Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes gebunden ist.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) zu ändern.
(3) Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) hat beantragt, den in den Zulassungsbedingungen festgelegten Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes in Bezug auf die Verwendung für Truthühner zu verringern.
(4) Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 vor, den Mindestgehalt des Zusatzstoffes für Truthühner von 90 mg auf 60 mg/kg Alleinfuttermittel zu senken, da dieser Gehalt als wirksam gegen Kokzidiose angesehen werden kann 3.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2008
Anhang |
" Anhang
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff (Handels- bezeichnung |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungs- dauer der Zulassung |
Vorläufige Rückstands- höchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||||
Kokzidiostatika und Histomonostatika | ||||||||||
5 1 701 | Monensin-Natrium
(Coxidin) |
Huvepharma NV Belgium |
Wirkstoff:
C36H61O11Na MonocarboxylsäurePoly- Zusammensetzung der Faktoren: Monensin a + B: mindestens 95 % Monensin C: 0,2-0,3 % Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Technische Zubereitung Monensin-Natrium entspricht einer Monensin-Aktivität von 25 %
Analysemethode1 Methode für die Bestimmung des Wirkstoffs: Hochleistungs- |
Masthühner | - | 100 | 125 | 1. Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig. 2. Der Zusatzstoff muss in Form einer Vonnischung in Mischfuttermittel eingemischt werden. 3. Höchstgehalt von Monensin-Natrium in Ergänzungsfuttermitteln: |
(Stand: 11.03.2019)
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