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Regelwerk, EU 2008, Gefahrenabwehr - EU Bund

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75;
RL (EU) 2022/2557 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 164 *)



aufgehoben/ersetzt zum 18.10.2024 gem. Art. 27 der RL (EU) 2022/2557

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner Tagung vom Juni 2004 ersuchte der Europäische Rat um die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Daraufhin nahm die Kommission am 20. Oktober 2004 eine Mitteilung mit dem Titel "Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung" an, in der konkrete Vorschläge zur Stärkung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit in Europa in Bezug auf terroristische Anschläge gegen kritische Infrastrukturen vorgebracht wurden.

(2) Am 17. November 2005 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen an, in dem mögliche politische Strategien zur Verwirklichung des Programms sowie des Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen aufgezeigt wurden. In den Reaktionen auf das Grünbuch kam der zusätzliche Nutzen eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz kritischer Infrastrukturen deutlich zum Ausdruck. Es wurde eingeräumt, dass die Fähigkeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen in ganz Europa verbessert und bestehende Schwachstellen derartiger Infrastrukturen beseitigt werden müssen. Die Bedeutung der Grundprinzipien der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Komplementarität sowie des Dialogs mit allen Beteiligten wurde hervorgehoben.

(3) Im Dezember 2005 ersuchte der Rat "Justiz und Inneres" die Kommission, einen Vorschlag für ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen ("EP-SKI") vorzulegen, der auf einem alle Risiken abdeckenden Ansatz beruhen und vorrangig auf die Bekämpfung der Bedrohung durch den Terrorismus abstellen sollte. Ein derartiger Ansatz zum Schutz kritischer Infrastrukturen sollte sowohl von Menschen ausgehende technologische Bedrohungen als auch Naturkatastrophen berücksichtigen, vor allem jedoch sollte er sich mit der Gefahr möglicher Terroranschläge befassen.

Im April 2007 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zum EP-SKI, in denen er erneut darauf hinwies, dass letztlich die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Vorkehrungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen innerhalb ihrer nationalen Grenzen tragen; zugleich begrüßte er aber auch die Bemühungen der Kommission, ein europäisches Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen ("EKI") sowie der Beurteilung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, zu entwickeln.

(3) Diese Richtlinie ist ein erster Schritt in einem abgestuften Ansatz zur Ermittlung und Ausweisung von EKI und der Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern. Somit konzentriert sich diese Richtlinie auf die Sektoren Energie und Verkehr; zudem sollte die Richtlinie einer Überprüfung unterzogen werden, um ihre Auswirkungen und die Notwendigkeit der Einbeziehung anderer Sektoren, u. a. der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT"), in ihren Anwendungsbereich zu untersuchen.

(4) Für den Schutz von EKI sind in erster Linie und in letzter Instanz die Mitgliedstaaten und die Eigentümer/Betreiber derartiger Infrastrukturen verantwortlich.

(5) Es gibt in der Gemeinschaft eine Reihe wichtiger Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Dies kann grenzüberschreitende sektorübergreifende Auswirkungen aufgrund miteinander verbundener und voneinander abhängiger Infrastrukturen umfassen. Derartige EKI sollten nach einem gemeinsamen Verfahren ermittelt und als solche ausgewiesen werden. Für die Auswertung von Sicherheitsanforderungen dieser Infrastrukturen sollte ein Mindestansatz befolgt werden. Bilaterale Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen sind ein fest etabliertes und wirksames Mittel zum Schutz grenzüberschreitender kritischer Infrastrukturen. Das EP-SKI sollte auf dieser Zusammenarbeit aufbauen. Informationen über die Ausweisung einer bestimmten Infrastruktur als EKI sollten in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad als Verschlusssache eingestuft werden.

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