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Regelwerk, EU 2008, Tierschutz - Pflanzenschutz EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2008 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Nummer 1 Ziffern i und iii und Nummern 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung bestimmter Resolutionen, die auf der 13. und der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens verabschiedet wurden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 2 um weitere Bestimmungen ergänzt werden.

(2) Die CITES-Resolutionen Conf. 9.7 (Rev. CoP13) über Durchfuhr und Umladung und Conf. 12.3 (Rev. CoP13) über Genehmigungen und Bescheinigungen sehen Sonderverfahren zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beförderung von Musterkollektionen vor, für die Carnets ATa im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 ausgestellt sind. Um für die Beförderung solcher Musterkollektionen durch Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen zu schaffen, die mit den für andere CITES-Parteien geltenden Bedingungen vergleichbar sind, müssen die entsprechenden Verfahren in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(3) Die CITES-Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP13) über Genehmigungen und Bescheinigungen gestattet die rückwirkende Erteilung von Genehmigungen für persönliche und Haushaltsgegenstände, wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag, und schreibt vor, dass die Parteien diese Genehmigungen in den Zweijahresberichten an das Sekretariat melden müssen. Um für eine angemessene Flexibilität zu sorgen und den Verwaltungsaufwand bei Einfuhren von persönlichen und Haushaltsgegenständen zu senken, sollten entsprechende Vorschriften aufgenommen werden.

(4) Die CITES-Resolution Conf. 13.6 zur Durchführung von Artikel VII Absatz 2 des Übereinkommens in Bezug auf vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare enthält eine Definition für diese Exemplare und erläutert, anhand welcher Daten festzustellen ist, ob ein Exemplar dieser Kategorie zugerechnet werden kann. Zur Klarstellung sollten diese Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(5) Die CITES-Resolution Conf. 13.7 (Rev. CoP14) über die Kontrolle des Handels mit persönlichen und Haushaltsgegenständen enthält eine Liste der Arten, deren Exemplare ohne die sonst vorgeschriebenen Dokumente ein- und ausgeführt werden dürfen, sofern es sich um persönliche oder Haushaltsgegenstände unter einem bestimmten Wert handelt. Diese Liste enthält Ausnahmeregelungen für Riesenmuscheln und Seepferdchen sowie für eine herabgesetzte Menge von Kaviar, die in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollten.

(6) Die CITES-Resolution Conf. 12.7 (Rev. VoP14) über den Schutz von und Handel mit Stör und Löffelstör legt fest, unter welchen Bedingungen den Vertragstaaten die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Kaviar gestattet ist. Zur Eindämmung von Betrugsfällen sollten diese Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(7) Auf der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen aktualisiert, und die Auflistungen von Tierarten in den CITES-Anhängen wurden neu geordnet, um die Ordnungen, Familien und Gattungen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Diese Änderungen müssen daher in Anhang VIII und Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.

(8) Die Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens hat ein Berichtsformat für die gemäß Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens alle zwei Jahre zu übermittelnden Berichte angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zweijahresberichte in diesem Berichtsformat, soweit es sich um nach dem Übereinkommen erforderliche Angaben handelt, und in einem zusätzlichen Berichtsformat, soweit es sich um die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 erforderlichen Angaben handelt, übermitteln.

(9) Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zeigen, dass die darin enthaltenen Bestimmungen zu transaktionsbezogenen Bescheinigungen so geändert werden müssen, dass diese Bescheinigungen flexibler gehandhabt werden können und auch in Mitgliedstaaten außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sind.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

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