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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Beschluss 2008/99/EG, Euratom der Kommission vom 19. Dezember 2007 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2008 S. 3)



zum Übereinkommen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2007/513/Euratom des Rates vom 10. Juli 2007 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ("Euratom-Vertrag") muss die Europäische Atomgemeinschaft ("die Gemeinschaft") durch geeignete Überwachung gewährleisten, dass Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

(2) Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM - Convention on the Physical Protection of Nuclear Materials) wurde 1979 angenommen und trat 1987 in Kraft. 128 Staaten und die Gemeinschaft traten dem Übereinkommen bei 2. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ("Europäischer Gerichtshof`) 3 entschied, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar ist, wenn die Gemeinschaft als solche für die Bereiche ihrer eigenen Zuständigkeit gleichrangig neben den Staaten Partei des Übereinkommens ist und dass bestimmte Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der Gemeinschaft nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen umgesetzt werden können

- beschliesst:

Artikel 1

Der Beitritt zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Anhang 1) und die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 dieses Übereinkommens (Anhang 2) sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen verwahrt, so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben hinterlegt.

Artikel 3

Das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission bestätigt in einem Vermerk (siehe Anhang 3), dass der Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien damit beauftragt wird ("Vollmacht"), so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses die dem Beschluss beigefügte Erklärung beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen verwahrt, zu hinterlegen.

Brüssel, den 19. Dezember 2007


1) ABl. L 190 vom 21.07.2007 S. 12.
2) Stand zum 31. Mai 2007.
3) Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, S. 2151, insbesondere Beginn des verfügenden Teils und § 34.

.

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen Anhang 1

.

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens Anhang 2

Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 8 bis 13 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen auf sie keine Anwendung finden.

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