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Regelwerk

Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 37)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2) Aufgrund der neuesten technischen Erkenntnisse hinsichtlich der Formulierung von Fischfutter unter zunehmender Verwendung von Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill, als Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist eine Überprüfung des Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter angezeigt. Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. September 2004 2 geht hervor, dass eine Anhebung des zulässigen Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter nicht zu inakzeptablen Risiken für die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit führen würde. Die EFSa empfiehlt in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2007 3, die gesonderten Einträge für die Pflanzenspezies Lolium temulentum und Lolium remotum zu streichen und den allgemeinen Höchstgehalt für Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, gemäß Anhang I Nummer 14 der Richtlinie 2002/32/EG anzuwenden.

(3) In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte unter Nummer 21, DDT, die Bezeichnung DDD aufgenommen werden, da diese für den Metaboliten Dichlordiphenyldichlorethan gebräuchlicher ist als TDE 4.

(4) In Bezug auf Aprikosen (Prunus armeniaca L.) und Bittermandeln (Prunus dulcis var. amara oder Prunus amygdalus Batsch var. amara) kann aus dem Gutachten der EFSa vom 23. November 2006 5 der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen Aprikosen und Bittermandeln vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht erforderlich ist und die Anwendung der allgemeinen Höchstwerte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2002/32/EG ausreicht. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für Aprikosen und Bittermandeln zu streichen.

(5) Leindotter (Camelina sativa) ist im Anhang der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführt; die Samen und Früchte dieser Pflanzenspezies sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in Spuren nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.

(6) Es besteht neues Interesse an Camelina sativa als Ölpflanze, da die Nachfrage nach alternativen, anspruchsloseren Ölpflanzen (lowinput oilseed), deren Nebenprodukte für die Tierernährung verwendet werden können, steigt. Aus dem Gutachten der EFSa vom 27. November 2007 6 kann der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa und daraus hergestellten Erzeugnissen vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Tiergesundheit und öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern der Gesamtgehalt an Glucosinolaten in der Ernährung nicht die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor den toxischen Auswirkungen von Glucosinolaten ist durch die Bestimmung über flüchtiges Senföl in Alleinfuttermitteln gewährleistet, für das der Höchstgehalt in Allylisothiocyanat ausgedrückt ist, da die Toxizität von Glucosinolaten nach dem Gutachten der EFSa im Allgemeinen auf die (Iso-)thiocyanaten zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa vorhanden sein dürfen, aus Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zu streichen.

(7) Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2008


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